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VertragsrechtVereinbarung zum Ausfallhonorar rechtssicher formulieren, denn sonst entfällt der Anspruch!

15.07.20266 Min. Lesedauervon RAin Jule Vehrenberg, Hagen, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de

Eine in einem Anamnesebogen enthaltene Ausfallhonorarregelung ,,Ansonsten müssen wir Ihnen die freigehaltene Zeit in Rechnung stellen.‘‘ lässt für den Patienten nicht hinreichend erkennen, in welcher Höhe und nach welchen Kriterien eine Gebühr für ausgefallene Behandlungstermine anfällt. Eine solche Klausel ist wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies entschied das Amtsgericht (AG) Bad Urach in seinem Urteil vom 12.06.2026 (Az. 1 C 3/26). Zwar erging das Urteil gegen eine Zahnarztpraxis, es ist aber auch für Physiopraxen relevant, da auch hier Ausfallhonorare erhoben werden (PP 08/2022, Seite 3 ff.).

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AUSGABE: PP 09/2026, S. 13 · ID: 50887527

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