Therapeutische AuskunftspflichtenIn diesen Fällen müssen Sie Ihrem Patienten Behandlungsunterlagen herausgeben
Hin und wieder verlangen Patienten die Einsicht in ihre Patientenakte oder sogar deren Herausgabe. Gründe können ein Umzug, die Überprüfung einer Behandlungsrechnung oder auch der Vorwurf eines Behandlungsfehlers sein (PP 08/2018, Seite 10). Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt im Patientenrechtegesetz das Patientenrecht auf Einsichtnahme in die Akte bzw. die Herausgabe von Behandlungsunterlagen. Hier ein Überblick.
Inhaltsverzeichnis
- Die rechtliche Grundlage
- Patient hat grundsätzlich ein Recht auf Einsichtnahme
- Therapeut muss Einsichtnahme „unverzüglich“ gewähren
- Der Patient darf die vollständigen Unterlagen sehen
- Nur in diesen Fällen können Sie die Einsicht ablehnen
- Das gilt für elektronische Abschriften
- Der Patient muss für Kopien und Abschriften zahlen
- Das Einsichtsrecht wird vererbt
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EinloggenAUSGABE: PP 01/2019, S. 14 · ID: 45422963