PraxiswebsiteVorformulierte Datenschutzerklärungen oder Vertragsmuster: So vermeiden Sie Abmahnungen
18.12.20203 Min. Lesedauervon RA Rainer Horbach, ext. Datenschutzbeauftragter, Aachen, dataprivat.de
Nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hatte die Rechtsprechung nur sehr zögerlich der Möglichkeit zur Abmahnung von Datenschutzverstößen stattgegeben (PP 02/2019, Seite 17 und PP 10/2019, Seite 16). Nun haben einige findige Abmahnanwälte offenbar einen Weg gefunden, aus Datenschutzverstößen Kapital zu schlagen: Sie setzen beim Urheberrecht an und mahnen Betreiber von Websites ab, weil deren Datenschutzerklärung angeblich gegen das Urheberrecht verstößt. Wie Sie sich davor schützen und was Sie auf Ihrer Website jetzt überprüfen sollten, erklärt dieser Beitrag.
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EinloggenAUSGABE: PP 01/2021, S. 9 · ID: 47043319