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GeschäftsabschlüsseKann der Kauf einer Therapieliege nach Vertreterbesuch als Haustürgeschäft widerrufen werden?

14.12.20204 Min. Lesedauerbeantwortet von RA Ralph Jürgen Bährle, Nothweiler, baehrle-partner.de

Frage: „Vor einigen Wochen stellte mir ein Vertreter in meiner Praxis eine Therapieliege vor. Ich war interessiert, konnte mich aber nicht entscheiden. Nach einigem Überlegen und einigen Telefonaten mit dem Vertreter habe ich heute die Bestellung unterschrieben und zurückgeschickt. Aber nun sind mir doch Zweifel gekommen. Kann ich diese Bestellung nun einfach widerrufen? Im Grunde ist so ein Kauf über einen Vertreter ja eine Art Haustürgeschäft, oder?“

Antwort: Es kommt darauf an, ob Sie beim Geschäftsabschluss als Verbraucher oder als Unternehmer gehandelt haben. Haben Sie als Therapeut eine Therapieliege gekauft, so dürfte Letzteres der Fall sein. Die gesetzlichen Regelungen zum Haustürgeschäft gemäß §§ 312 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gelten aber nur für Verbraucher. Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, das Unternehmer nicht so schutzbedürftig sind wie Verbraucher.

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AUSGABE: PP 01/2021, S. 7 · ID: 47034943

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