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PraxismarketingWerbung mit übertriebenen Wirkungszusagen ist unzulässig

06.04.20172 Min. Lesedauervon RA Manfred Weigt, Bochum

Ein Urteil des Landgerichts (LG) Köln belegt einmal mehr, dass Sie als Physiotherapeut bei der Werbung für Ihr Therapieangebot Ihre Worte vorsichtig wählen sollten. Im betreffenden Fall ging es um Werbung für Arzneimittel, die übertriebene Aussagen zu deren Wirkung trifft – diese ist gesetzeswidrig (Landgericht [LG] Köln, Urteil 29.11.2016, Az. 33 O 31/16).

LG Köln gibt Unterlassungsklage gegen Pharmaunternehmen statt

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AUSGABE: PP 04/2017, S. 12 · ID: 44603590

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