PatientenrechteNeues Notvertretungsrecht unter Eheleuten zum 01.01.2023 – Bedeutung für Physiotherapeuten
Zum 01.01.2023 erhalten Ehepartner und Lebenspartner i. S. d. § 21 Lebenspartnerschaftsgesetz ein wechselseitiges Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten. Mit der akuten, notfallmäßigen Versorgung einwilligungsunfähiger Patienten haben Physiotherapeuten i. d. R. nichts zu tun. Die Neuregelung kann aber trotzdem auch für Physiotherapeuten relevant sein, wenn diese Patienten behandeln, die von ihren Ehegatten vertreten werden oder aber wenn sie selbst (z. B. durch einen Unfall) zum einwilligungsunfähigen Patienten werden.
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EinloggenAUSGABE: PP 01/2023, S. 8 · ID: 48764923