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  3. Praxismiete und Nebenkosten: Zahlungsaufschub im Rahmen des sog. „Abmilderungsgesetzes“

Die Coronapandemie sorgt auch in Physiopraxen für empfindliche Umsatzeinbußen, während die Kosten, z. B. für Mieten und andere Dauerschuldverhältnisse, weiterlaufen. Im Rahmen des „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (Abmilderungsgesetz) hat der Gesetzgeber am 27.03.2020 Regelungen zum Zahlungsaufschub für Praxisinhaber geschaffen. Diese sind vorerst befristet bis zum 30.06.2020 – mit der Option auf Verlängerung.

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AUSGABE: PP 06/2020, S. 8 · ID: 46601468

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