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  3. Präventionskurse bis zum 30.09.2020 auch digital möglich

Präventionsangebote nach § 20 Sozialgesetzbuch (SGB) V dürfen ab sofort auch digital angeboten bzw. fortgeführt werden. Das haben die an der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP; PP 04/2018, Seite 11) beteiligten Krankenkassen angesichts der Kontaktverbote wegen der Coronapandemie beschlossen. Die Regelung gilt vorerst befristet bis zum 30.09.2020.

Demnach sind etwa Ernährungscoaching oder Rückenschule z. B. per Livestream erlaubt. Bereits vor Beginn der Kontaktverbote begonnene oder während der Kontaktverbote geplante Maßnahmen dürfen weitergeführt werden.

Weitere befristete Sonderregelungen für Präventionskurse

  • Kursveranstalter dürfen Nachholtermine anbieten, wenn sie ihr Kursangebot während des Kontaktverbots aussetzen. Bislang war bei Präventionsangeboten ein wöchentlicher Turnus als Präsenzveranstaltung vorgeschrieben. Ausgefallene Einheiten sind bis zum 31.12.2020 nachzuholen.
  • Kursleiter dürfen ihre Zusatzqualifikationen auch digital erwerben.
  • Auch wegen der Coronapandemie abgebrochene Kurse werden von der Krankenkasse bezuschusst. Versicherte werden gebeten, sich zur Klärung von Einzelfällen an ihre Krankenkasse zu wenden.

AUSGABE: PP 06/2020, S. 2 · ID: 46545256

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