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LeserforumHausbesuche im „üblichen Praxisbereich“: Darf ich die Behandlung wegen Terminengpässen ablehnen?

13.01.20221 Min. Lesedauerbeantwortet von RA Ralph Jürgen Bährle, Nothweiler, baehrle-partner.de

Frage: „Mit großem Interesse habe ich Ihren Beitrag zu Hausbesuchen im Einzugsgebiet der Praxis gelesen (PP 11/2021, Seite 3). Darin heißt es u. a.: ‚Dort, wo Sie in der Vergangenheit tätig waren, dürfen Sie in Zukunft keine Behandlungen ablehnen.‘ Was tue ich bei vollem Terminplan oder Personalengpässen (z. B. wegen Krankheit)?“

Antwort: Wenn die Behandlungen wegen Arbeitsüberlastung, Personalausfall oder ähnlichen objektiven Gründen nicht durchgeführt werden können, darf die Behandlung abgelehnt werden. In diesem Fall sollten Sie vorsorglich für sich eine Aktennotiz über die Ablehnung fertigen.

Weiterführender Hinweis
  • Weitere berechtigte Gründe für die Ablehnung von Hausbesuchen finden Sie im Beitrag „Wann können Sie Hausbesuche ablehnen“ (Abruf-Nr. 47918817).

AUSGABE: PP 02/2022, S. 2 · ID: 47927706

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