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KurzarbeitergeldKurzarbeitergeldregelung bis 31.03.2022 verlängert

04.01.20222 Min. LesedauerIWW

Die Coronapandemie dauert an. Daher wurden die bisherigen Erleichterungen und Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld (Kug) bis zum 31.03.2022 verlängert. Die zugrunde liegende Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung finden Sie unter Abruf-Nr. 226481, das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unter Abruf-Nr. 226483.

Im Einzelnen gilt für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.03.2022 Folgendes:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kug bleiben weiterhin bis zum 31.03.2022 herabgesetzt:
    • Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens zehn Prozent abgesenkt.
    • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kug und Saison-Kug wird weiter vollständig verzichtet.
  • Der Zugang für Leiharbeitnehmer zum Kug bleibt bis zum 31.03.2022 eröffnet.
  • Den Arbeitgebern werden bis zum 31.03.2022 die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge i. H. v. 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.
  • Weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge werden erstattet, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen (§ 106a SGB III). Auch können die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet werden.
  • Der Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung wird auch künftig nicht auf das Kug angerechnet.
  • Außerdem wurde der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze des Kurzarbeitergelds bei längerer Kurzarbeit (ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, bzw. 77 Prozent, wenn ein Kind im Haushalt lebt; ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent bzw. 87 Prozent) bis zum 31.03.2022 verlängert. Der Anspruch wurde zudem auf die Beschäftigten ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind.

AUSGABE: PP 02/2022, S. 2 · ID: 47905141

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