ArbeitsrechtWer (ver-)schläft sündigt nicht, riskiert im Wiederholungsfall aber eine Kündigung ohne Abmahnung
Gerade in den Wintermonaten fällt es manch einem schwer, morgens aus dem Bett zu kommen. Wenn dies jedoch wiederholt vorkommt, und eine(r) Ihrer Beschäftigten zu spät zur Arbeit erscheint, kann dies auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Dass hier sogar eine Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt sein kann, zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein (Urteil vom 31.08.2021, Az. 1 Sa 70 öD/21; Abruf-Nr. 226359).
Sachverhalt
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EinloggenAUSGABE: PP 02/2022, S. 8 · ID: 47915068