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Freie MitarbeitFreie Mitarbeit: BSG-Rechtsprechung zu Honorarkräften in Kliniken gilt auch für Physiopraxen

17.03.20217 Min. Lesedauervon RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de

Bei freien Mitarbeitern ist immer zu klären, ob sie rechtlich tatsächlich als solche gelten oder als abhängige und damit sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Maßgeblich ist vor allem, inwieweit der Mitarbeiter in die Organisations- und Weisungsstruktur der Einrichtung eingebunden ist, in der er arbeitet. Dabei gilt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu stationären Einrichtungen auch für ambulante (Physio-)Praxen. Deshalb scheiterte die Klage einer Physiotherapeutin gegen die Feststellung ihres Sozialversicherungsstatus als abhängig Beschäftigte (Landessozialgericht [LSG] München, Urteil vom 14.10.2020, Az. L 6 BA 113/19).

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AUSGABE: PP 04/2021, S. 3 · ID: 47271027

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