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CoronakriseFG Münster: Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

09.06.20201 Min. LesedauerIWW

Eine Kontenpfändung durch das Finanzamt, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe (PP 05/2020, Seite 3) umfasst, ist rechtswidrig. Denn die Corona-Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie dient nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 01.03.2020 entstanden sind (Finanzgericht [FG] Münster, Beschluss vom 13.05.2020, Az. 1 V 1286/20 AO).

Ein Einzelgewerbetreibender hatte in einem Verfahren des einstweiligen Vollstreckungsschutzes (§ 258 Abgabenordnung) beantragt, dass das Finanzamt die Pfändung seines Girokontos einstellt. Wegen Umsatzsteuerschulden hatte das Finanzamt das Konto mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung belastet. Daraufhin hatte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe verweigert. Das FG Münster gab dem Antrag statt. Es verpflichtete das Finanzamt, die Kontenpfändung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben. Da die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 27.03.2020 für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt wurde, war die Vollstreckung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen.

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AUSGABE: PP 07/2020, S. 1 · ID: 46634019

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