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  3. Keine Entscheidung des BSG: Die Raumhöhe bleibt eine Streitfrage

Die Frage, wann eine Praxiszulassung an der Raumhöhe scheitert, bleibt weiter offen: Am 20.04.2017 hatte das Landessozialgericht (LSG) Thüringen eine starre Raumhöhe für „nicht mehr zeitgemäß“ erklärt (Az. L 6 KR 936/14). Die beklagte Krankenkasse hatte daraufhin Revision eingelegt (Az. B 3 KR 16/17 R; PP 08/2018, Seite 8). Das Bundessozialgericht (BSG) hat das Verfahren vor dem Termin am 20.12.2018 im Wege eines Vergleichs bzw. durch eine überstimmende Erklärung der Erledigung in der Hauptsache beendet.

Fazit | Gut für die Physiotherapeutin, deren Klage am Ende Erfolg hatte: Ihre Praxis ist damit trotz der unter den Anforderungen der Zulassungsempfehlungen liegenden Raumhöhe zulassungsfähig. Leider gibt es aber damit immer noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob und um wie viel die in den Zulassungsempfehlungen geforderte Raumhöhe unterschritten werden darf. Therapeuten, die Räume für ihre Praxis ins Auge fassen, die keine 2,50 m hoch sind, werden daher auch in Zukunft vermutlich mit den Krankenkassen um die Zulassung kämpfen müssen.

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AUSGABE: PP 02/2019, S. 1 · ID: 45688588

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