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  3. Arbeitszeugnis: Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf offensichtliche Unwahrheit

Hat der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen gekündigt, so hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Formulierung „Der Mitarbeiter hat das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet, um sich einer neuen Herausforderung zu stellen“ (Landesarbeitsgericht [LAG] Hamm, Urteil vom 14.02.2018, Az. 2 Sa 1255/17, Abruf-Nr. 201781).

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber geklagt. Der Arbeitgeber hatte ihm aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Der Mitarbeiter wünschte im Arbeitszeugnis die o. g. Formulierung. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Die Klage des Arbeitnehmers blieb ohne Erfolg.

AUSGABE: PP 08/2018, S. 2 · ID: 45403138

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