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DatenschutzEuGH-Urteil zum Datenschutz bei Facebook & Co: So vermeiden Sie eine Haftung

27.07.20185 Min. Lesedauervon RA Michael Roecken, Bonn

Wenn Sie als Physiotherapeut eine Facebook-Seite für Ihre Praxis betreiben, können Sie über die Funktion „Insights“ anonymisierte statistische Daten über die Besucher erhalten und diese für Ihre eigene Werbung verwenden. Neben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) droht Fanseitenbetreibern nun auch vonseiten des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Ungemach: Nach dessen Auffassung ist der Seitenbetreiber nämlich gemeinsam mit Facebook für den Datenschutz verantwortlich (EuGH, Urteil vom 05.06.2018, Rs. C-210/16, Abruf-Nr. 201799). Was das für Sie bedeutet und wie Sie eine Haftung vermeiden, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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AUSGABE: PP 08/2018, S. 11 · ID: 45387713

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