Arbeitsrecht11 rechtliche Irrtümer und Mythen zum Karneval
18.02.20256 Min. Lesedauervon RAin Heike Mareck, Dortmund, kanzlei-mareck.de
Was ist eigentlich arbeitsrechtlich an Karneval erlaubt und nicht? Dieser Beitrag räumt mit den größten arbeitsrechtlichen Irrtümern und Mythen rund um den Karneval auf und gibt Tipps für den Arbeitgeber.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Arbeitgeber muss in Karnevalshochburgen dem Arbeitnehmer freigeben
- 2. An Karneval können Arbeitnehmer sich selbst beurlauben
- 3. Arbeitgeber muss stets der ganzen Belegschaft freigeben
- 4. Angestellte ohne „Rosenmontagsurlaub“ müssen arbeiten
- 5. Karnevalfotos von Arbeitnehmern dürfen in das Intranet
- 6. Wie viel Alkohol getrunken wird, entscheidet der Arbeitnehmer selbst
- 7. Radiohören muss der Arbeitgeber dulden
- 8. Arbeitgeber muss Verkleidung der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zulassen
- 9. Vorgesetzte müssen Abschneiden der Krawatte dulden
- 10. Arbeitnehmer darf auch während der AU feiern
- 11. Betriebliche Feier hat keinen Versicherungsschutz
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EinloggenAUSGABE: PP 01/2024, S. 3 · ID: 49035800