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Mai 2020

ZuzahlungenPatient bleibt Zuzahlung schuldig – zweite Mahnung erforderlich?

13.03.20201 Min. Lesedauerbeantwortet von RA Ralph Jürgen Bährle, Nothweiler, baehrle-partner.de

Frage: „Immer mehr gesetzliche Krankenkassen fordern bei zuzahlungssäumigen Patienten neben der Zuzahlungsrechnung auch den Nachweis einer zweiten schriftlichen Mahnung an den Patienten, bevor sie die Zuzahlung für erbrachte Leistungen erstatten. Ist dieses Vorgehen rechtens? Gläubiger gegenüber dem säumigen Patienten ist doch die Krankenkasse, nicht der Therapeut.“

Antwort: Die Pflicht der Heilmittelerbringer, die Zuzahlung einzuziehen, ist in § 43c Sozialgesetzbuch (SGB) V geregelt. Laut Abs. 1 S. 2 reicht eine Mahnung aus: „Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.“ Sie sind also nicht verpflichtet, eine zweite Mahnung zu schreiben.

AUSGABE: PP 05/2020, S. 2 · ID: 46408846

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