· Fachbeitrag · Update zur Lieferketten-Regulatorik
Regeln gelockert – Pflichten bleiben: Wie Unternehmen LkSG und CSDDD jetzt aktiv nachschärfen sollten
von Holger Hembach, Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Internationale Menschenrechte und Supply Chain Management, Bergisch Gladbach
Es ist noch nicht lange her, da schien der Trend zu mehr unternehmerischen Pflichten zum Schutz der Menschenrechte und Umwelt unaufhaltsam. Die Anforderungen, die das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) Unternehmen auferlegt, sollten durch die Umsetzung der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) noch erheblich erweitert werden. In den letzten Monaten hat sich das Bild jedoch geändert. Die Bundesregierung hat eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht, um das LkSG einzuschränken. Die EU hat die Regelungen der CSDDD entschärft. Auch wenn einige Änderungen noch nicht definitiv sind, ist es wichtig, Prozesse zu prüfen und Risiken neu zu bewerten.
1. Status und Perspektive zum LkSG in Deutschland
Nachdem sich die Erwartungen an ein immer schärferes Lieferkettenrecht zuletzt deutlich relativiert haben, lohnt zunächst ein Blick auf die Entwicklungen in Deutschland: Hier steht nun weniger die Einführung neuer Pflichten, sondern vor allem die Entlastung bei Bürokratie und Sanktionen im Zentrum – ohne die Grundarchitektur des LkSG vollständig aufzugeben.
1.1 Kritik am LkSG
Die erste Welle der erfassten Unternehmen musste das LkSG ab dem 1.1.23 umsetzen. Viele Wirtschaftsverbände äußerten scharfe Kritik, vor allem aufgrund der bürokratischen Belastungen, die das Gesetz mit sich bringe. Diese Kritik entzündete sich vor allem an der Berichtspflicht. Nach § 10 Abs. 1 LkSG müssen Unternehmen, auf die das LkSG anwendbar ist, binnen vier Monaten nach Ende ihres Geschäftsjahrs einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erstellen und veröffentlichen. Dieser Bericht muss nach § 12 LkSG elektronisch bei der zuständigen Behörde – dem BAFA – eingereicht werden.
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