· Fachbeitrag · Termin für die Umsetzung der Entwaldungsverordnung steht fest
EUDR: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben und wird es jetzt wirklich einfacher?
Astrid Meyer-Krumenacker, Rechtsanwältin mit langjähriger Management-Erfahrung in der Industrie, Beratung zu CMS, LkSG/CSDDD und EUDR
Zweimal verschoben, nun steht der Zeitplan fest: Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR, Verordnung EU 2023/1115) wird verbindlich. Künftig dürfen nur noch Rohstoffe und Produkte auf dem EU-Markt bereitgestellt oder exportiert werden, die nachweislich nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen – ohne diesen Nachweis entfällt die Verkehrsfähigkeit. Für große und mittlere Unternehmen sowie bisher unter die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) fallende Marktteilnehmer endet die Umsetzungsfrist am 30.12.26, für Klein- und Kleinstunternehmen am 30.6.27. Die EUDR baut auf der EUTR auf, geht jedoch deutlich weiter: Neben der Entwaldungsfreiheit müssen Unternehmen künftig auch die Legalität der Erzeugung belegen. Wie sich diese Anforderungen praktisch umsetzen lassen, zeigt der folgende Beitrag.
1. Wichtiges zur Umsetzung
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf. In Deutschland wird die Umsetzung durch ein Begleit- bzw. Ausführungsgesetz flankiert, das insbesondere die zuständige Behörde und nationale Sanktionsvorschriften regeln soll. Zuständig für die Durchsetzung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Bestimmte Erzeugnisse sind vom Anwendungsbereich ausgenommen: Dazu zählen Produkte, die vor dem 29.6.23 erzeugt wurden, sowie solche, die vollständig aus recyceltem Material bestehen.
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