· Termin für die Umsetzung der Entwaldungsverordnung steht fest
EUDR: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben, und wird es jetzt wirklich einfacher?

von Astrid Meyer-Krumenacker, Rechtsanwältin mit langjähriger Management-Erfahrung in der Industrie, Beratung zu CMS, LkSG/CSDDD und EUDR
Zweimal verschoben, nun steht der Zeitplan fest: Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR, Verordnung EU 2023/1115) wird verbindlich. Künftig dürfen nur noch Rohstoffe und Produkte auf dem EU-Markt bereitgestellt oder exportiert werden, die nachweislich nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen – ohne diesen Nachweis entfällt die Verkehrsfähigkeit. Für große und mittlere Unternehmen sowie bisher unter die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) fallende Marktteilnehmer endet die Umsetzungsfrist am 30.12.26, für Klein- und Kleinstunternehmen am 30.6.27. Die EUDR baut auf der EUTR auf, geht jedoch deutlich weiter: Neben der Entwaldungsfreiheit müssen Unternehmen künftig auch die Legalität der Erzeugung belegen. Wie sich diese Anforderungen praktisch umsetzen lassen, zeigt der folgende Beitrag.
1. Wichtiges zur Umsetzung
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf. In Deutschland wird die Umsetzung durch ein Begleit- bzw. Ausführungsgesetz flankiert, das insbesondere die zuständige Behörde und nationale Sanktionsvorschriften regeln soll. Zuständig für die Durchsetzung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Bestimmte Erzeugnisse sind vom Anwendungsbereich ausgenommen: Dazu zählen Produkte, die vor dem 29.6.23 erzeugt wurden, sowie solche, die vollständig aus recyceltem Material bestehen.
Für Erzeugnisse, die vor dem 30.12.26 bzw. 30.6.27 in der EU in Verkehr gebracht werden, gelten Übergangsregelungen. In diesen Fällen genügt es, geeignete Nachweise (z. B. Zollanmeldungen, Lieferscheine oder Rechnungen) vorzuhalten, die das Inverkehrbringen innerhalb der Übergangsfrist belegen.
MERKE — Zur praktischen Umsetzung stellt die EU-Kommission unterstützende Materialien wie FAQ, Leitlinien und Delegierte Verordnungen bereit, die regelmäßig aktualisiert werden. Rechtsverbindlich sind jedoch ausschließlich die Delegierten Verordnungen, www.iww.de/s16000. |
2. Was ist das Ziel?
Die EUDR ist Teil des EU-Green Deal und Teil der EU-Strategie zur Umsetzung der Sustainable Development Goals der UN. Durch die EUDR sollen
- der Klimaschutz,
- der Schutz der Ökosysteme,
- der Schutz der Wasserspeicher sowie
- der Schutz der Biodiversität verbessert und
- die Minimierung der globalen Entwaldung erreicht werden.
Betroffene Rohstoffe und Produkte, die typischerweise zur Entwaldung beitragen und die auf dem EU-Markt eingeführt oder ausgeführt werden oder in der EU gehandelt werden, sollen entwaldungsfrei und gemäß den Rechtsvorschriften des Erzeugerlands produziert sein. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die relevanten Rohstoffe bzw. Produkte illegal und dürfen auf dem EU-Markt nicht in Verkehr gebracht werden. Entwaldungsfreiheit und Compliance mit den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes werden durch die Abgabe einer Sorgfaltserklärung nachgewiesen.
3. Wer ist betroffen?
Die EUDR verfolgt einen produktbezogenen Ansatz. Der Anwendungsbereich ist unabhängig von der Größe des Unternehmens. Auch Kleinstunternehmen sind betroffen. Die Größe des Unternehmens spielt lediglich für die Frage des Termins für die Umsetzung und den Umfang der Sorgfaltspflichten eine Rolle.
Betroffen sind alle Unternehmen, die die folgenden Rohstoffe (Rind, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz) oder relevante Erzeugnisse aus diesen Rohstoffen, die in Anhang I der EUDR aufgelistet sind,
- importieren,
- als erste in der EU in Verkehr bringen oder
- exportieren.
MERKE — Entscheidend sind die sogenannten HS-Codes, die Zolltarifnummern. Derzeit sind ca. 800 relevante Erzeugnisse betroffen. Es ist geplant, nach und nach weitere Rohstoffe und Erzeugnisse in den Anwendungsbereich der EUDR aufzunehmen. |
4. Simplification Review seit April 2026
Die EU-Kommission sollte bis 30.4.26 die administrative Belastung durch die EUDR prüfen und insbesondere für KMU reduzieren. Ergebnis war u. a. die erhebliche Reduzierung der Sorgfaltspflichten für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler.
Es gilt der Grundsatz, dass für jeden relevanten Rohstoff und jedes relevante Produkt nur noch einmalig eine Sorgfaltsprüfung durchgeführt und eine Sorgfaltserklärung (DDS = Due Diligence Statement) abgegeben werden muss. Nachgelagerte Marktteilnehmer, Händler und Exporteure erhalten die Referenznummer der DDS und müssen selbst nur noch in Ausnahmefällen bei sogenannten begründeten Bedenken Prüfungen vornehmen.
Zur Entlastung von Kleinstunternehmen wird eine weitere „Rolle“ eingeführt. Der Kleinst- oder Kleinunternehmer (micro or small primary operator „MSPO“) mit Sitz in einem Land mit niedrigem Risiko, der Rohstoffe in Verkehr bringt, die er selbst auf seinen Grundstücken angebaut oder gezüchtet hat, muss nur noch eine vereinfachte Erklärung abgeben. Anstelle einer Geolokalisierung ist es z. B. ausreichend, wenn die Postadresse des Betriebs angegeben wird. Eine einmalige Erklärung kann auch abgegeben werden, wenn die Menge des Rohstoffs, der im Laufe eines Jahres an einen Kunden geliefert werden soll, geschätzt werden kann. Diese Erklärung ist bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren.
MERKE — Die EU-Kommission hat den delegierten Rechtsakt zur Änderung von Anhang I der EUDR angenommen. Vorgesehen ist, dass Leder und einige weitere Produkte aus dem Anwendungsbereich herausgenommen werden, während u. a. löslicher Kaffee, bestimmte Palmölderivate und gefrorene Rinderzungen neu hinzukommen. Es werden also zukünftig mehr Produkte betroffen sein als bisher. Der Rechtsakt wird jedoch erst nach Abschluss der Prüfung durch Europäisches Parlament und Rat wirksam. Nach der EU-Sommerpause (Anfang September) wird es hier Gewissheit geben. Für die neu aufgenommenen Produkte soll es eine verlängerte Übergangsfrist geben. |
5. Prüfungspflicht bei „begründeten Bedenken“
Bestehen begründete Bedenken an der Compliance der relevanten Rohstoffe bzw. Produkte, treffen auch nachgelagerte Wirtschaftsakteure Prüfpflichten. Voraussetzung ist eine gebührend begründete Behauptung auf der Grundlage objektiver und überprüfbarer Informationen über Verstöße gegen die EUDR, die ein Tätigwerden der zuständigen Behörden erfordern könnte. Die Information muss hinreichend bestimmt sein, d. h. sie muss durch eine transparente, konkrete und logische Argumentationskette gestützt und mit Nachweisen belegt sein. Die Verstöße müssen bestimmten Marktteilnehmern in der Lieferkette zugeordnet werden können. Die betroffene Ware ist konkret zu beschreiben. Der bloße Hinweis, dass ein Unternehmen illegale Ware aus einem bestimmten Staat beziehe, reicht nicht aus.
Checkliste — Was ist bei begründeten Bedenken zu tun? |
|
Beachten Sie — Stehen die o. g. Informationen nicht zur Verfügung, empfiehlt sich eine Kooperation mit den zuständigen Behörden durch Nennung des direkten Vorlieferanten. Kann durch die Prüfung nicht mit Gewissheit festgestellt werden, dass für die relevanten Erzeugnisse kein oder ein nur vernachlässigbares Risiko für die Nichtkonformität besteht, dürfen diese auf dem EU-Markt nicht in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder exportiert werden.
6. Das Länder-Benchmarking-System
Die EUDR teilt die EU-Mitgliedstaaten und alle Drittländer in drei Risikokategorien ein.
- In Ländern mit „geringem Risiko“ ist ein Verstoß gegen die Anforderungen der EUDR (entwaldungsfrei und im Einklang mit den nationalen Gesetzen gewonnen oder gezüchtet) nicht wahrscheinlich.
- In der Kategorie „normales Risiko“ kann es zu Verstößen gegen die EUDR kommen.
- Für Länder mit „hohem Risiko“ besteht ein außergewöhnlich hohes Risiko, dass dort relevante Rohstoffe erzeugt werden, die gegen die Anforderungen der EUDR verstoßen.
MERKE — In der Kategorie (hohes Risiko) sind zurzeit lediglich vier Länder eingeordnet: Belarus, Nordkorea, Myanmar und Russland. Es scheint, dass die Zuordnung der Länder in die Kategorien eher politisch motiviert ist und nicht dem tatsächlichen Risiko für Entwaldung entspricht.
Das Länder-Benchmarking soll regelmäßig unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und internationaler Daten z. B. aus dem Global Forest Resources Assessments der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UN) aktualisiert werden. Die nächste Aktualisierung ist für 2027 geplant.
Das Benchmarking dient der zuständigen Behörde bei der Planung risikobasierter Kontrollen und legt die Prüfdichte für relevante Rohstoffe und Produkte aus diesen Ländern fest. Je höher die Risikoeinstufung des Ursprungslandes, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass relevante Produkte geprüft werden. Die Prüfdichte für relevante Rohstoffe bzw. Produkte aus einem Land mit niedrigem Risiko beträgt 1 %, bei relevanten Rohstoffen/Produkten aus Ländern mit normalem Risiko 3 %.
MERKE — Für Waren aus Ländern mit niedrigem Risiko gelten außerdem vereinfachte Sorgfaltspflichten. So muss in diesen Fällen keine Risikobewertung und -minderung durchgeführt werden. |
7. Welche Rollen gibt es in der EUDR?
Ob Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind und in welchem Umfang, hängt nicht nur davon ab, welche Größe ein Unternehmen hat, sondern insbesondere an welcher Stelle in der Lieferkette ein Unternehmen sich befindet.
Die EUDR unterscheidet zwischen
- vorgelagerten (upstream operator) und
- nachgelagerten (downstream operator) Marktteilnehmern.
Als vorgelagerte Marktteilnehmer gelten Unternehmen, die EUDR-relevante Erzeugnisse in den Unionsmarkt einführen oder erstmals auf den Markt bringen. Beide müssen für ihre Rohstoffe bzw. Produkte eine DDS abgeben.
Beispiele |
|
Nachgelagerte Marktteilnehmer sind z. B. diejenigen, die EUDR-relevante Erzeugnisse, für die bereits eine DDS vorliegt, in andere EUDR-relevante Erzeugnisse umwandeln.
Beispiele |
|
Ein nachgelagerter Marktteilnehmer hat nur noch überschaubare Sorgfaltspflichten. Er muss die Referenznummer archivieren und Informationen darüber bereithalten, von wem die relevanten Rohstoffe bzw. Produkte gekauft wurden und an wen er sie weiterverkauft hat. Auf Anfrage sind diese Informationen an die zuständige Behörde zu übermitteln.
Beispiele |
|
Der vorgelagerte Marktteilnehmer hat nach Art. 9 EUDR vor Inverkehrbringen in den EU Informationen, Daten (z. B. Geodaten) und Unterlagen zu sammeln und aufzubewahren, die nachweisen, dass die Rohstoffe/Produkte mit Sicherheit entwaldungsfrei und compliant sind.
Vor Inverkehrbringen ist eine produktbezogene Sorgfaltserklärung (DDS), wie in Anhang II der EUDR vorgeschrieben, im Informationssystem der EU abzugeben. Bei Abgabe der DDS erhält der vorgelagerte Markteilnehmer eine Referenznummer und später eine Verifikationsnummer, die bestätigt, dass seine DDS einer Plausibilitätsprüfung der EU standgehalten hat. Die Referenznummer gibt er unaufgefordert an den nächsten nachgelagerten Marktteilnehmer, seinen Kunden, weiter. Auf diese Weise erkennt der nachgelagerte Marktteilnehmer, dass sein Lieferant alle nach der EUDR erforderlichen Sorgfaltspflichten erfüllt hat.
Die Frage, ob man vorgelagerter oder nachgelagerter Marktteilnehmer ist, ist für jedes relevante Produkt zu überprüfen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Unternehmen für ein Produkt die Rolle eines vorgelagerten Marktteilnehmers hat und für ein anderes Produkt die Rolle eines nachgelagerten Marktteilnehmers.
MERKE — Entscheidend sind immer die Fragen „Wer bringt das Produkt in der EU als erster in Verkehr?“ und „Gibt es für alle Teile dieses Produkts bereits eine DDS?“. |
8. Welche Sorgfaltspflichten sind zu erfüllen?
Die Sorgfaltspflichten der EUDR entsprechen in einigen Punkten denen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), gehen aber insgesamt deutlich darüber hinaus.
Der wichtigste Unterschied besteht darin, dass es bei der EUDR nicht ausreichend ist, sich „zu bemühen“. Die EUDR verlangt belastbare Nachweise für die Entwaldungsfreiheit der Rohstoffe und die Gewinnung der Rohstoffe bzw. relevanten Produkte in Übereinstimmung mit den lokalen Gesetzen. Mit der Sorgfaltserklärung, dem Due Diligence Statement gibt das Unternehmen eine verbindliche Erklärung ab. Das Unternehmen ist verantwortlich, dass die DDS korrekt ist und haftet auch dafür.
Vorgelagerte Marktteilnehmer sind verpflichtet, Informationen zu den relevanten Rohstoffen zu sammeln. Dabei handelt es sich z. B. um
- die Geolokalisierung aller Grundstücke und Betriebe, auf denen bzw. in denen der Rohstoff erzeugt wurde, sowie
- den Zeitpunkt bzw. die Zeiträume der Erzeugung des Rohstoffs.
Außerdem sind alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Erzeugerland, die den rechtlichen Status des Erzeugergebiets betreffen, abzufragen und auf Korrektheit zu prüfen.
Beispiele | |
|
|
Diese Informationen sind durch belastbare Nachweise zu belegen. Es wird erwartet, dass dem vorgelagerten Marktteilnehmer bekannt ist, woher der Rohstoff kommt, den er verarbeitet oder importiert bzw. der sich in den relevanten Produkten befindet.
Die geforderten Informationen aus dem Ursprungsland, jeweils mit aktuellem Stand, müssen verfügbar sein und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegt werden. Von vorgelagerten Marktteilnehmern wird erwartet, dass sie ein Compliance-Management-System für die EUDR einführen, ein Modellverfahren für das Risikomanagement nachweisen können und über eine Dokumentation der Maßnahmen und internen Kontrollen verfügen.
Nicht-KMU-Marktteilnehmer, die vorgelagert sind, müssen außerdem einen Compliance-Beauftragten aus der Führungsebene benennen und eine unabhängige Prüfstelle zur Überprüfung der internen EUDR-Strategie, Kontrollen und Prozesse nachweisen.
EUDR-Checkliste — Was ist jetzt zu tun? |
|
FAZIT — Für nachgelagerte Marktteilnehmer gibt es erhebliche Erleichterungen. Sie haben keine Prüfpflichten und müssen keine DDS erstellen, es sei denn, es gibt „begründete Bedenken“ an der Compliance der Produkte. Dann müssen auch sie prüfen. Das Risiko ist allerdings für alle Akteure gleich geblieben. Rohstoffe und Produkte, die nicht entwaldungsfrei sind und nicht in Übereinstimmung mit den lokalen Gesetzen des Erzeugerlandes hergestellt wurden, dürfen in der EU nicht importiert, in Verkehr gebracht, gehandelt oder exportiert werden.
Für die Zukunft zeichnet sich bereits ab, dass weitere Produkte relevant werden und wahrscheinlich auch weitere Rohstoffe, die einen wesentlichen Beitrag zur Entwaldung leisten, in die EUDR aufgenommen werden. Als erste werden hiervon mehrere Palmölderivate betroffen sein, die durch einen Delegierten Rechtsakt in die EUDR aufgenommen werden. |