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  • · Fachbeitrag · Neue Pflichten für Reparatur, Ersatzteile und Service

    Recht auf Reparatur: Hersteller müssen den Produktlebenszyklus aktiv managen

    von Ursula Katthöfer, Wissenschaftsjournalistin, Bonn, textwiese.com

    Die EU will den nachhaltigen Konsum und eine klima- und ressourcenschonende Lebensweise stärken. Ein zentraler Baustein ist dabei das Recht auf Reparatur, das ab Ende Juli 2026 Verbrauchern eine Alternative zum Neukauf von technischen Geräten bieten soll. Für Hersteller entstehen daraus nicht nur neue regulatorische Pflichten, sondern auch operative und strategische Herausforderungen. Zugleich eröffnen sich neue Geschäftsmodelle rund um Service, Ersatzteile und Produktlebenszyklen. Der Beitrag zeigt, welche konkreten Anforderungen auf Unternehmen zukommen und wie ESG-Verantwortliche diese frühzeitig in Strategie und Prozesse integrieren können.

    1. Weg aus der Wegwerfgesellschaft

    Mit der EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur (Right to Repair, R2R) verschärft die EU ihre regulatorischen Vorgaben für Produktverantwortung und Kreislaufwirtschaft (www.iww.de/s11583). Die Richtlinie wurde am 10.7.24 verabschiedet und muss bis zum 31.7.26 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Stefanie Hubig, hat dazu im vergangenen Januar einen Gesetzentwurf vorgelegt (www.iww.de/s15315).

     

    Für Unternehmen bedeutet das: Reparierbarkeit wird vom optionalen Service zum verbindlichen Compliance-Thema entlang der ESG- und Nachhaltigkeitsstrategie. Die Vorgaben betreffen zentrale Produktgruppen wie Haushaltsgeräte (bspw. Waschmaschinen, Kühlschränke oder Smartphones) und Unterhaltungselektronik. Hersteller werden verpflichtet, Reparaturen über mehrere Jahre zu angemessenen Preisen anzubieten und entsprechende Strukturen vorzuhalten. Parallel steigt der Druck durch weitere Green-Deal-Initiativen, etwa zur Reduktion von Elektroschrott oder zur Standardisierung von Komponenten (z. B. USB-C).