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  • · Fachbeitrag · Erweiterte Herstellerverantwortung

    Strengere Vorgaben im EU-Abfallrecht: Was kommt auf die Unternehmen zu?

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Es sind gewaltige Mengen. Jedes Jahr fallen in der EU über 59 Mio. Tonnen Lebensmittelabfälle und 12,6 Mio. Tonnen Textilabfälle an. Das Europäische Parlament und der Ministerrat haben nun eine vorläufige Einigung erzielt, die Abfallrahmenrichtlinie zur Reduzierung von Lebensmittelverschwendung und zur Regulierung von Textilabfällen zu überarbeiten. Mit den strengeren Vorgaben zeichnen sich für betroffene Unternehmen erhebliche Mehrbelastungen ab. Was Unternehmen durch diese erweiterte Herstellerverantwortung beachten müssen, zeigt dieser Beitrag. |

    1. Zum Hintergrund der Abfallgesetzgebung

    Die Richtlinie 2008/98/EG vom 19.11.08 über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) macht bereits seit 2008 als EU-Richtlinie den Mitgliedstaaten Vorgaben für politische Maßnahmen zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und dabei insbesondere für ihre Abfallgesetzgebung. In Deutschland dient vor allem das Kreislaufwirtschaftsgesetz der Umsetzung der Richtlinie (24.2.12, BGBl. I, 212, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.3.23, BGBl. I, Nr. 56).

     

    Am 5.7.23 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie vorgelegt, der speziell auf den Lebensmittel- und Textilsektor abzielt. Das übergeordnete Ziel des Vorschlags besteht darin, die Umwelt- und Klimaauswirkungen im Zusammenhang mit der Erzeugung und Bewirtschaftung von Textil- und Lebensmittelabfällen zu verringern. Im Juni 2024 hat der EU-Rat zu den Vorschlägen der Kommission seinen Standpunkt dargelegt. Jetzt haben am 19.2.25 Ministerrat und EU-Parlament eine vorläufige Einigung erzielt.