· Fachbeitrag · CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung
Neustart des Gesetzgebungsverfahrens hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung
von Prof. Dr. Hanno Kirsch, Meldorf
| Am 10.7.25 veröffentlichte das BMJV seinen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der RL (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die RL (EU) 2025/794 geänderten Fassung auf seiner Homepage. Das BMJV unternimmt einen Neustart des Gesetzgebungsprozesses, der in der 20. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags nicht abgeschlossen werden konnte. Der Referentenentwurf dient der Umsetzung der Vorgaben der CSRD-Richtlinie (RL [EU] 2022/2464) sowie der „Stop-the-Clock“-Richtlinie (RL [EU] 2025/794), die Unternehmen der zweiten und dritten Welle der von der Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffenen Unternehmen eine um zwei Jahre verlängerte Frist zur erstmaligen Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts einräumt. |
1. Hintergrund und Einordnung
In der 20. Legislaturperiode hatte das seinerzeitige BMJ den Regierungsentwurf vom 22.7.24 zur Umsetzung der RL (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.22 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (BT-Drs. 20/12787, 9.9.24) in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Eine erste Beratung fand am 26.9.24 mit anschließender Überweisung an die betroffenen Ausschüsse statt (vgl. zum bisherigen parlamentarischen Verfahren, www.iww.de/s13768; Abruf 20.7.25). Da das Gesetzgebungsverfahren in der 20. Legislaturperiode nicht abgeschlossen werden konnte und sämtliche während einer Legislatur nicht abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren als erledigt gelten (Grundsatz der Diskontinuität; vgl. Referentenentwurf des BMJV, S. 1, www.iww.de/s13767; Abruf 20.7.25), startet nunmehr das Gesetzgebungsverfahren beginnend mit einem Referentenentwurf zur Umsetzung der RL (EU) 2022/2464 erneut.
Das EU-Parlament hat die zwischenzeitlich noch nicht in deutsches Recht umgesetzte RL (EU) 2022/2464 vom 14.12.22 (im Folgenden CSRD) am 14.4.25 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen, geändert (RL [EU] 2025/794 14.4.25, ABL. EU L 16.4.25 oder „Stop-the-Clock“-Richtlinie). Ebenso wurde durch die RL (EU) 2025/794 auch die Umsetzungsfrist für die Europäische Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive 5.7.24, im Folgenden CSDDD) um ein Jahr verschoben (d. h. Umsetzung in nationales Recht bis 26.7.27), was zumindest für die erste Tranche der hiernach berichtspflichtigen Unternehmen (> 5.000 Beschäftigte und > 1,5 Mrd. EUR weltweiter Umsatz) eine zeitliche Verschiebung der erstmaligen Anwendungsverpflichtung um ein Jahr zur Folge haben wird. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 31.12.25 die „Stop-the-Clock“-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen (Art. 3 Abs. 1 der RL [EU] 2025/794).
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