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  • · Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Widerspruchsbegründung bei Zahnärzten

    von RAin Janine Schmitt, Nürnberg, www.roedl.de

    | Viele Zahnärzte werden von einer Wirtschaftlichkeitsprüfung betroffen - regelmäßig werden teils beträchtliche Vergütungsberichtigungen vorgenommen und Honorar zurückgefordert. Eine Zahnarztpraxis handelt nach der gesetzlichen Grundlage (vgl. § 12 I SGB V) dann wirtschaftlich, wenn die durch die Zahnärzte erbrachten Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind, und sie das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. |

    1. Gesetzliche Grundlagen, Vereinbarungen, Richtlinien

    Gesetzliche Grundlage der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist § 106 SGB V, der über die Vorschrift des § 72 I 2 SGB V auch entsprechend für Zahnärzte gilt. Zudem gelten die jeweiligen Prüfvereinbarungen der einzelnen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV). Die Prüfvereinbarungen

    • enthalten konkretisierende Vorschriften, so beispielsweise zu Antragstellung, Fristen, Prüfungsgremien und
       

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