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  • · Fachbeitrag · Vermögensanlage

    Schadenersatz wegen Prospekthaftung ist steuerpflichtig

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Viele Investoren tappen in Anlagefallen aufgrund irreführender Prospekte der beworbenen Kapitalanlage. Werden gegen den Prospektverantwortlichen zivile Klageverfahren geführt, führt dies oft zu einem Schadenersatzanspruch oder zur Rückabwicklung. In der Praxis stellt sich die Frage, ob dieser Anspruch steuerpflichtig ist. Mit Datum vom 30.9.21 veröffentlichte der BFH gleich fünf Urteile und entschied zuungunsten der Kläger. Schadenersatz wegen Prospekthaftung unterliegt der Besteuerung. Je nach Sachverhalt als laufender oder eventuell steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 EStG. |

    1. Grundlagen der Prospekthaftung

    Aufwendig gestaltete Hochglanzprospekte, „horrende“ Renditeversprechen, kaum nennenswerte Verlustmöglichkeiten und eine einfache Beteiligungsmöglichkeit für den Investor ‒ immer wieder kommt es vor, dass Investoren sorglos Anteile an geschlossenen Fonds (z. B. eine Kommanditbeteiligung einer gewerblich tätigen GmbH & Co. KG) zeichnen oder andere Beteiligungen eingehen. Nach einiger Zeit kommt dann das böse Erwachen: Rückzahlungen und Ausschüttungen bleiben aus, die tatsächliche Rendite erreicht bei weitem nicht die Versprechungen und ist oft negativ, es droht ein Totalverlust der Kapitalanlage. Veräußerungsmöglichkeiten sucht man vergebens, zumindest wenn die Veräußerung zu (noch) realistischen Werten erfolgen soll. Ein Schreckensszenario für jeden Anleger.

     

    Oft wird in solchen Fällen versucht, gegen den Prospektverantwortlichen vorzugehen. Durch Schadenersatzansprüche sollen die drohenden Verluste reduziert werden. Zivile Klagen und Prozesse werden geführt, manchmal kommt es zu Sammelklagen. Regelmäßig wird hierbei eine unzureichende Aufklärung und Beratung über die hohen Risiken der eingegangenen Kapitalanlage und eine realitätsfremde Darstellung in den Verkaufsprospekten geltend gemacht. Kommt es zum Urteil, sprechen die Gerichte den geschädigten Anlegern manchmal Schadenersatzansprüche zu. Es kann aber auch zu einer Rückabwicklung kommen, sodass die Anleger im Ergebnis so gestellt werden, als hätten sie die Beteiligung nicht erworben. Kommt es nicht zu einem Urteil, liegt regelmäßig ein außergerichtlicher Vergleich vor. Auch hierbei werden den geschädigten Anlegern oft Schadenersatzansprüche gewährt oder es kommt zur Veräußerung der eingegangenen Beteiligung. Doch der Schrecken ist damit nicht vorbei. Nun möchte auch das FA einen Teil vom erstrittenen „Gewinn“ haben.

     

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