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  • · Fachbeitrag · Telemedizin

    Arzt 2.0 – Was bedeutet das für die Heilberufeberatung von morgen?

    von RAin Sylvia Manteufel, Leipzig, www.telemedizin-medizinrecht.de

    Über Jahrzehnte stand in der Beratung das Modell der klassischen Vor-Ort-Praxis im Fokus. Die Kernfrage der Mandanten an die Berater drehte sich primär um die steuerliche Optimierung etablierter Strukturen. Heute erleben wir in der Beratungspraxis einen unumkehrbaren Paradigmenwechsel: Die neue Generation von Medizinerinnen und Medizinern kommt mit technologiegetriebenen Konzepten. Sie beschäftigt die Frage, wie sie ein skalierbares, digitales Gesundheitsbusiness so gestalten, dass es berufs-, gesellschafts-, datenschutz- und steuerrechtlich auf allen Ebenen fundiert und zukunftsfähig aufgestellt ist.

    1. Von der Praxis zum Healthcare-Unternehmen

    Telemedizin, digitale Coaching-Angebote und innovative Plattformmodelle haben den Status von Nischenphänomenen längst hinter sich gelassen. Sie reifen rasant zu tragenden Säulen einer modernen Patientenversorgung. Für uns Berater bedeutet diese Transformation, dass isolierte Lösungsansätze fehlschlagen. Erst die nahtlose, präzise Verzahnung von Datenschutz, Steuer-, Gesellschafts- und ärztlichem Berufsrecht entscheidet darüber, ob ein digitales Geschäftsmodell nachhaltig erfolgreich am Markt agieren kann oder an regulatorischen Hürden scheitert. Es gilt daher, die Weichen frühzeitig zu stellen und die Heilberufeberatung auf ein neues, interdisziplinäres und dreidimensionales Niveau zu heben.

    2. Ein Blick in die Praxis: Die Mandatsanfrage von morgen

    Wie konkret sich diese neuen Beratungsfelder in der Zukunft gestalten, zeigt beispielhaft eine Anfrage aus meiner anwaltlichen Beratungspraxis. Anfragen dieser Art verdeutlichen zweifelsfrei: Der Beratungsbedarf ist hochgradig komplex und duldet keine isolierten Standardantworten.

     

    Beispiel: „Praxisgründung“ heute

    „Sehr geehrte Frau Manteufel, ich beabsichtige, eine reine Online-Privatpraxis zu gründen, und suche hierfür medizinrechtliche und strategische Begleitung. Die Anzeige der Niederlassung bei der Ärztekammer bereite ich gerade vor. Unten aufgeführt finden Sie mein Konzept inklusive juristischer Fragen:

      • Ist eine rein telemedizinische Sprechstunde ohne physischen Erstkontakt genehmigungspflichtig?
      • Inwieweit kann ich diese Tätigkeit aus dem Homeoffice oder auch aus dem Ausland erbringen?
      • Zudem plane ich Kooperationen mit Dienstleistern aus dem Gesundheitsbereich und möchte wissen, welche Vorgaben für die Werbung mit mir als Ärztin existieren und wie die Vergütung (GOÄ-Abrechnung) im digitalen Raum abzubilden ist.“
     

    3. Das Mindset der neuen Medizinergeneration

    Um diese neue Mandantengruppe erfolgreich und zukunftsorientiert zu begleiten, müssen wir ihre Werte und strategischen Motivationen präzise dekodieren:

     

    • Ortsunabhängigkeit als Kernbedürfnis: Das starre Festhalten an traditionellen Präsenzstrukturen weicht dem Wunsch nach örtlich agilen Arbeitsformen. Die telemedizinische Tätigkeit aus dem Homeoffice bietet hierfür die ideale Schnittstelle, um Beruf und Privatleben neu zu vereinbaren.

     

    • Technologie als Freiraum für das Wesentliche: Digitale Prozesse werden von vornherein als Chance verstanden, administrative Aufgaben auf ein Minimum zu reduzieren. Das übergeordnete Ziel ist es, wieder echte Freiräume für die eigentliche ärztliche Kernkompetenz zu schaffen, insbesondere Zeit für die persönliche Zuwendung zum Patienten, Zeit für das diagnostische Abwägen und Zeit für den medizinisch fundierten Austausch.

     

    • Fokus auf Skalierbarkeit statt Substanzinvestition: Während das hohe wirtschaftliche Risiko einer klassischen, apparatemedizinischen Praxisgründung vor Ort mitsamt langfristigen Mietverträgen zunehmend kritisch hinterfragt wird, ist eine ausgeprägte Bereitschaft vorhanden, in skalierbare, digitale Versorgungsformen zu investieren, die räumliche Grenzen überwinden.

     

    An dieser Stelle ist unsere anwaltliche und steuerberatende Expertise als strategischer Partner gefragt. Es gilt, den Innovationsgeist dieser Mandanten nicht durch pauschale Bedenken zu hemmen, sondern ihn durch eine vorausschauende Gestaltungsberatung in rechtlich fundierte und wirtschaftlich tragfähige Bahnen zu lenken, bevor regulatorische Konflikte überhaupt entstehen können.

    4. Neue digitale Erlösquellen und ihre rechtlichen Leitplanken

    Der digitale Wandel erlaubt es der Ärzteschaft, medizinisches Fachwissen weit über die klassische Eins-zu-eins-Behandlung hinaus zu monetarisieren. Als Berater müssen wir die rechtlichen Rahmenbedingungen dieser neuen Betätigungsfelder kennen und strategisch mitgestalten.

     

    4.1 Die ärztliche Präsenz in den digitalen Medien (Medical Influencer)

    Immer mehr Mediziner nutzen digitale Plattformen zur fundierten Gesundheitsaufklärung und zum gezielten Aufbau einer eigenen Personenmarke. Hieraus entstehen zunehmend Kooperationen mit Unternehmen der Gesundheitswirtschaft. Beim Medical Word-of-Mouth-Marketing auf Basis einer Werbekooperation gilt es, die strengen werberechtlichen Vorgaben sowie das ärztliche Sachlichkeitsgebot strikt einzuhalten und gewerbliches Handeln sauber von ärztlicher Tätigkeit zu trennen.

     

    4.2 Healthcare-Coaching und digitale Gesundheitsberatung

    Der Markt für Online-Kurse, Ernährungs-Apps und digitale Coaching-Angebote wächst rasant. Hier liegt die anwaltliche Aufgabe in der exakten inhaltlichen und vertraglichen Abgrenzung: Wo endet allgemeine medizinische Lifestyle-Beratung und wo beginnt eine Fernbehandlung, die u. a. den strengen Vorgaben des ärztlichen Berufsrechts unterliegt?

     

    4.3 Die Internationalisierung der Telemedizin

    Die Erbringung ärztlicher Leistungen über telemedizinische Plattformen aus dem In- oder Ausland heraus eröffnet enorme Freiheiten. Gleichzeitig holt sie hochkomplexe Fragen des internationalen Steuerrechts sowie die Einhaltung ausländischer Berufs- und Niederlassungsrechte mit an den Beratungstisch, die im Vorfeld strukturiert werden müssen.

     

    4.4 Die regulatorische Bruchlinie bei telemedizinischen Kooperationen

    Ein hochsensibler Bereich bei telemedizinischen Kooperationen ist die Datenverarbeitung. Das SG München (Az. S 56 KA 325/22) stellt klar: Die Rolle kommerzieller Vermittlungsdienste muss sich zwingend auf die rein technische Durchführung beschränken. Führt die Plattform eine eigene Patientenakte, etwa in Form eines zentralen elektronischen Ordners, liegt ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht nach § 630f BGB vor. Auch die Vorab-Erfassung von Symptomdaten durch Plattformpersonal ist unzulässig. Eine Patienteneinwilligung vermag diesen Eingriff in den ärztlichen Pflichtenrahmen nicht zu heilen. Für uns Berater bedeutet dies: In Kooperationsverträgen muss die Datenhoheit zwingend und exakt beim behandelnden Arzt verbleiben. Delegationsvereinbarungen genügen nicht, wenn die ärztliche Überwachung faktisch entfällt. Anderenfalls drohen u. a. DSGVO-Bußgelder und empfindliche berufsrechtliche Sanktionen.

     

    4.5 Der Arzt als strategischer Berater („Medical Advisor“)

    Mediziner fungieren heute oft als Co-Gründer oder Berater für MedTech-Unternehmen und Start-ups, beispielsweise bei der Konzeption medizinischer Software. Wird die Vergütung hierbei über Unternehmensanteile gelöst (sogenanntes Sweat Equity), betreten wir anspruchsvolle Schnittstellen des Gesellschafts- und Steuerrechts, die einer präzisen, vorausschauenden Bewertung bedürfen.

     

    4.6 Der Rollenwandel der Beraterberufe

    Diese Dynamik definiert auch unser eigenes Berufsbild neu:

     

    • Der Steuerberater entwickelt sich vom historischen Zahlenverwalter zum strukturellen Mitgestalter digitaler Businessmodelle. Er trägt die Verantwortung für die hochsensible umsatzsteuerrechtliche Weitsicht, insbesondere bei der Trennung zwischen steuerfreier Heilbehandlung und gewerblichen Digitalleistungen.

     

    • Der Rechtsberater legt die Rolle des klassischen Bedenkenträgers ab. Er versteht sich als strategischer Wegweiser, der rechtliche Risiken transparent analysiert, um auf dieser Basis juristisch fundierte, gangbare Wege für tragfähige Innovationen zu ebnen.

    5. Das Bewusstsein für das Berufsrecht schärfen

    Eine der typischen Herausforderungen in der anwaltlichen Beratung liegt darin, den Mandanten die enorme Reichweite des ärztlichen Berufsrechts im digitalen Raum zu verdeutlichen. Telemedizin meint keineswegs nur hochkomplexe Kliniknetzwerke. Sie beginnt im Kleinen, insbesondere bei der beratenden E-Mail-Korrespondenz zu Laborwerten, bei der medizinischen Nachsorge via Telefon oder bei fachlichen Rückmeldungen über Social-Media-Kanäle.

     

    Hier gilt im Sinne einer fundierten Risikovorsorge ein unumstößlicher Grundsatz: Die ärztliche Identität wirkt auch im digitalen Raum fort. Wer nach außen hin mit seinem akademischen Grad „Dr. med.“ oder unter seiner Berufsbezeichnung beratend auftritt, begründet damit regelmäßig ein Arzt-Patienten-Verhältnis.

     

    Eine künstliche Trennung, um das Berufsrecht ärztlicherseits zugunsten eines vermeintlich „freien Coachings“ zu umgehen, ist rechtlich nicht tragfähig. Sobald nämlich eine individuelle Symptomatik bewertet oder ein konkreter therapeutischer Ratschlag erteilt wird, liegt ärztliche Tätigkeit vor und die berufsrechtlichen Pflichten greifen in vollem Umfang. Die Berufsaufsichten der Ärztekammern prüfen digitale Gruppenangebote und Online-Coachings mittlerweile sehr genau. Eine fundierte präventive Beratung schützt die Mandanten hier vor langwierigen berufsrechtlichen Verfahren und sichert wirtschaftliche Investitionen nachhaltig ab.

     

    FAZIT — Der Arztberuf der Zukunft verbindet medizinische Exzellenz mit digitaler Skalierbarkeit. Unsere Aufgabe als Berater ist es, diese beiden Welten harmonisch und fachübergreifend miteinander zu verknüpfen. Eine zukunftsfähige Heilberufeberatung darf Konzepte daher nicht mehr nur eindimensional betrachten, sondern muss sie dreidimensional strukturieren:

     

    • Die Leistungsebene: Saubere Trennung und Zuordnung von umsatzsteuerfreier Heilbehandlung und gewerblicher Digitalleistung beziehungsweise gewerblichem Plattformbetrieb unter strikter Wahrung der ärztlichen Datenhoheit gegenüber technischen Vermittlungsdiensten.
    • Die Betriebsebene: Strukturierung des Übergangs von analogen Praxisstrukturen zu digitaler, örtlich flexibler Berufsausübung.
    • Die Reichweitenebene: Rechtliche Absicherung nationaler Konzepte sowie die Einhaltung regulatorischer Leitplanken im grenzüberschreitenden Raum.

     

    Wer diese Dimensionen vorausschauend analysiert und gestalterisch zusammenführt, sichert seinen Mandanten den entscheidenden Vorsprung im Gesundheitsmarkt von morgen. Genau hier zeigt sich die Vorreiterrolle einer modernen, zukunftsgewandten, interdisziplinär ausgerichteten Heilberufeberatung.

     

    Zur Autorin — Die Autorin ist Rechtsanwältin und Inhaberin der Kanzlei für Telemedizin & Medizinrecht am Standort Leipzig und bietet medizinrechtliche Fokusberatung in den Bereichen Telemedizin, Digital Health und Gesundheitsdatenschutz.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2026 | Seite 221 | ID 50856143