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  • · Fachbeitrag · Mustervertrag

    Errichtung einer Berufsausübungsgemeinschaft

    von RAin Mareike Piltz, Wirtschaftsmediatorin, Nürnberg

    Der Beitrag erläutert ausgewählte Regelungen eines Vertrags für die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den Formulierungen nur um Mustertexte handelt, die an die Besonderheiten des Einzelfalles anzupassen sind. Der vollständige Mustervertrag kann in den Downloads unter pfb.iww.de heruntergeladen werden.

    1. Zu regelnder Sachverhalt

    Die Vorbemerkung, die dem Vertrag vorangestellt ist, stellt dar, wie sich die Situation vor dem Zusammenschluss in einer BAG gestaltet: Eine Ärztin, die bisher ausschließlich Privatpatienten behandelt, plant, mit einem auch in der vertragsärztlichen Versorgung tätigen Kollegen in einer BAG zu kooperieren. Dabei wollen beide Ärzte zukünftig vertragsärztlich tätig sein. Noch sind beide Ärzte in Einzelpraxis tätig. Die Modalitäten der Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft werden mit dem Vertrag geregelt.

     

    • Musterformulierung

    Vorbemerkung

    • (1) Herr Dr. ____________ betreibt derzeit eine Einzelpraxis in ____________, die zu einer Berufsausübungsgemeinschaft (im Folgenden: BAG oder die Gesellschaft) erweitert werden soll. Frau Dr. ___________ ist derzeit ausschließlich privatärztlich in einer Einzelpraxis tätig.

    • (2) Herr Dr. ____________ und Frau Dr. ____________ werden sich zur gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen und privatärztlichen Tätigkeit zusammenschließen. Mit Wirkung zum 1.1.______ wird die dann neu gegründete Berufsausübungsgemeinschaft, d.h. die BAG mit den Gesellschaftern Dr. ____________ und Dr. ____________ an der vertragsärztlichen und privatärztlichen Versorgung teilnehmen.

    • (3) Dies vorausgeschickt schließen die Parteien folgenden Vertrag zur Errichtung einer BAG.

    • (4) Dieser Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass

    • 1. Frau Dr. ____________ zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen wird
    • und
    • 2. die BAG vom zuständigen Zulassungsausschuss genehmigt wird.
     

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