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  • · Fachbeitrag · Künstler-GbR

    Das Künstlerensemble als Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    von RA Kornelia Reinke, Bonn, schiffer.de 

    | Künstler, z.B. Musiker, die sich zu einem dauerhaften Ensemble zusammenschließen, interessieren sich bei ihrer Gründung in der Regel kaum für die rechtliche Qualifikation ihres Zusammenschlusses als GbR. Vielmehr geht es um das Ziel eine gemeinsame Karriere als Berufsmusiker auf den Weg zu bringen. Dennoch wäre es fatal, die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen außer Acht zu lassen. |

    1. Die Entstehung einer Künstler-GbR

    Die Vorstellung, dass zu Beginn des Zusammenwirkens der Künstler die Unterzeichnung eines ausformulierten Gesellschaftsvertrags stehen könnte, ist wohl realitätsfremd. Kaum ein Künstler wird sich in der Gründungsphase Gedanken über Geschäftsführung und Vertretung, Schlüssel zur Verteilung der Gewinne, Ausscheiden einzelner Mitglieder, Namensschutz machen.

     

    Fehlt ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag, bedeutet das nicht, dass es keine Gesellschaft gibt. Denn da es für das Künstlerensemble als GbR keinen Formzwang gibt, können die Vereinbarungen auch mündlich oder sogar konkludent, also durch einverständliches Zusammenwirken, geschlossen werden. Die Beteiligten werden sich in der Regel gar nicht bewusst darüber sein, dass sie konkludent gesellschaftsrechtlich relevante Vereinbarungen getroffen haben. Für die Existenz einer GbR genügt es, dass die Mitglieder eines Ensembles einen gemeinsamen Erfolg anstreben und ihre Aktivitäten dauerhaft danach ausrichten, somit also der Zusammenschluss nicht nur aus reiner Gefälligkeit geschieht.

      

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