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  • · Fachbeitrag · Kanzleinachfolge

    Gesellschaftsvertragliche Regelungen zur Übertragung von GmbH-Anteilen für den Todesfall

    von RAin Viktoria Heinze, FAin für Erbrecht, Berlin, www.georgepartner.de

    | Wer sich in jungen Jahren mit anderen zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließt, denkt nicht an den eigenen Tod. Dennoch gibt es schon jetzt akuten Handlungsbedarf in Bezug auf die Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Todesfall. Es sollte nämlich unbedingt vermieden werden, dass berufsfremde Erben oder Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters in die Gesellschaft eintreten. Der Beitrag widmet sich der Rechtsanwalts-GmbH. |

    1. Allgemeines zur Rechtsanwalts-GmbH (§§ 59c ff. BRAO)

    Der Tod des Gesellschafters einer Rechtsanwalts-GmbH berührt das Bestehen der Rechtsanwalts-GmbH nicht. Anders als bei der Partnerschaftsgesellschaft (vgl. § 9 Abs. 4 S. 1 PartGG) sind die Anteile an einer Rechtsanwalts-GmbH grundsätzlich vererblich. Dies ergibt sich schon aus § 59 h Abs. 3 S. 2 BRAO, der Regelungen für den Erbfall enthält.

     

    Der nicht zu den in § 59e Abs. 1 i. V. mit § 59a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BRAO genannten Berufsgruppen gehörende Erbe oder Vermächtnisnehmer, der nach dem Erbfall bzw. durch Übertragung durch den/die Erben zunächst in die Gesellschafterstellung eintritt, hat während der Übergangszeit kein Stimmrecht, wie sich aus § 59e Abs. 2 S. 2 BRAO ergibt.

        

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