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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Berufsrechtsreform für Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaften

    von Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f SteuerR, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg

    | Im anwaltlichen Gesellschaftsrecht besteht Handlungsbedarf, seit das BVerfG 2014 bzw. 2016 die Regelungen zum Gesellschafterkreis und den Mehrheitserfordernissen in interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften für teilweise verfassungswidrig erklärt hat (BVerfG 14.1.14, 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12 und BVerfG 12.1.16, 1 BvL 6/13 ; 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12). Nachfolgend werden die wesentlichen Vorschläge des 349 Seiten(!) umfassenden Entwurfs und die möglichen Auswirkungen dargestellt. |

    1. Mehr Rechtsformen möglich

    Künftig sollen steuerberatende und rechtsanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften alle nationalen und in der EU und im EWR zulässigen Rechtsformen nutzen dürfen. Praktische Auswirkung hat das vor allem für Rechtsanwälte, die ‒ im Unterschied zu Steuerberatern ‒ ihren Beruf bislang nicht in Form einer GmbH & Co. KG ausüben dürfen (BGH 18.7.11, AnwZ (Brfg) 18/10). Die Nutzung weiterer, insbesondere europäischer Rechtsformen dürfte in der Praxis hingegen kaum eine Rolle spielen.

    2. Gesellschaft als Träger von Berufspflichten

    Bislang unterliegen nur die Gesellschafter z. B. einer Rechtsanwalts-GbR oder einer nicht als Steuerberatungsgesellschaft zugelassenen „einfachen“ PartG den Berufspflichten, nicht aber die Gesellschaft als solche, die auch nicht Mitglied der jeweiligen Kammer ist. Der Entwurf sieht nun vor, dass Berufsausübungsgesellschaften selbst Träger von Berufspflichten werden.

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