· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Compliance, Prävention und Praxisfallen
von RA Dr. Niels George, FASteuerR, FAErbR, FAHandelsGesR, Berlin, www.george-rechtsanwaelte.de
| Der Beitrag beleuchtet aktuelle Brennpunkte im Gesellschaftsrecht ‒ vom Vier-Augen-Prinzip als Eckpfeiler wirksamer Compliance über Pflichten zur Geldwäscheprävention bis hin zu formalen Risiken bei Gesellschafterversammlungen. Ergänzt um erste Praxiserfahrungen mit dem MoPeG zeigt der Text, wie neue und bestehende Anforderungen rechtssicher umgesetzt werden können. Unternehmerinnen und Unternehmer erhalten konkrete Hinweise, wie sie rechtliche Fallstricke vermeiden und ihre Organisation zukunftsfest aufstellen. |
1. Compliance im Gesellschaftsrecht
In der gesellschaftsrechtlichen Beratungspraxis rückt ein Element zunehmend in den Mittelpunkt unternehmerischer Verantwortung: das sogenannte Vier-Augen-Prinzip. Es handelt sich dabei nicht um ein gesetzlich zwingendes Gebot, wohl aber um einen allgemein anerkannten Bestandteil ordnungsgemäßer Geschäftsführung. In Zeiten wachsender Anforderungen an Transparenz, Rechenschaft und Haftungsvermeidung kommt diesem Prinzip eine zentrale Rolle im Rahmen effektiver Compliance-Strukturen zu.
1.1 Grundlagen und rechtliche Verankerung
Das Vier-Augen-Prinzip beschreibt die interne Anforderung, dass bedeutsame geschäftliche Entscheidungen nicht von einer einzelnen Person allein getroffen werden, sondern stets durch eine zweite Person mitgetragen oder kontrolliert werden müssen. Zwar findet sich keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung hierzu im GmbH-Gesetz oder im Aktiengesetz. Gleichwohl ergibt sich die Relevanz des Prinzips aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht der Geschäftsleiter. Wer ein Unternehmen führt, ist nicht nur zur Legalität verpflichtet, sondern auch zu einer risikobewussten und kontrollierten Organisation.
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