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  • · Nachricht · Zuweisung gegen Entgelt

    Keine Beteiligung an Laboreinnahmen für einsendende Klinikdirektoren

    von RA, FA für MedR und Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Chefärzte bzw. Klinikdirektoren eines Universitätsklinikums haben keinen Anspruch auf einen Teil der Gewinne des Zentrallabors für die von ihnen veranlassten Laborleistungen. Eine solche Beteiligung verstoße gegen § 31 der (Muster-)Berufsordnung (VG Düsseldorf 26.6.17, 15 K 3450/15). Gleichwohl spricht einiges dafür, dass diese Entscheidung nicht rechtskräftig wird. |

     

    Sachverhalt

    An einem Universitätsklinikum wurde 2002 ein Zentrallabor gegründet, das durch Prof. C geleitet wurde. In einem „Addendum“ zwischen ihm, dem Ärztlichen Direktor des Universitätsklinikums, dem stellvertretenden kaufmännischen Direktor, dem Kanzler und dem Dekan des Fachbereichs Medizin verpflichtete sich Prof. C dazu, „eine Zusatzvereinbarung mit denjenigen Kollegen, die Laboruntersuchungen veranlasst haben, über die Zusammenarbeit und Verwendung der aus der Privatliquidation erwirtschafteten Erlöse zu treffen“. Dieser Pflicht kam Prof. C dadurch nach, das er alle Chefärzte, die „Speziallaborleistungen“ beauftragten, einheitlich mit 50 % an den Liquidationserlösen (nach Abgaben) beteiligte. Insoweit bestünden mündliche Absprachen mit allen Chefärzten unabhängig davon, ob diese ein eigenes Liquidationsrecht hätten oder nicht (sog. „Aachener Modell“).

     

    Hintergrund dieses 2002 eingeführten Modells waren nach Angaben des Kanzlers vorangehende negative finanzielle Entwicklungen, die mit der Laborleistungserbringung und ‒abrechnung in den jeweiligen Kliniken einherging. Gemäß der seinerzeitigen Ausschreibung und Planungen sollten in das Aachener Modell nur solche Chefärzte einbezogen werden, die selbst liquidationsberechtigt sind („Altvertragler“). Warum Prof. C dieses Modell auch auf „Neuvertragler“ ohne Liquidationsrecht erstreckt habe, blieb unklar.

     

    2007 wurde Prof. N Leiter der Klinik für Nephrologie am Universitätsklinikum. Nach der Vereinbarung über seine Stellung als Abteilungsleiter obliegt ihm u. a. die Aufgabe, die vom Universitätsklinikum vereinbarten gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen als Wahlarzt zu erbringen, ambulante Privatpatienten zu behandeln sowie in Bezug auf Patienten außerhalb der Abteilung die mit Universitätsklinikum oder zur Liquidation ihrer Leistung berechtigten Ärzten konsiliarisch tätig zu werden. Weiter wurde vereinbart, dass die Ansprüche aus Liquidationsrecht an das Universitätsklinikum abgetreten werden. Überdies verpflichtete sich Prof. N, Laborleistungen nach den Weisungen des Universitätsklinikums zu erbringen bzw. in Anspruch zu nehmen und bis auf Weiteres zur Durchführung dieser Tätigkeiten ausschließlich auf das von Prof. C geleitete Zentrallabor zuzugreifen. Als Vergütung erhielt Prof. N neben der Vergütung aus dem Anstellungsverhältnis zur Universität eine feste Jahresvergütung von 260.000 EUR sowie eine erfolgsabhängige Variable von bis zu 125.000 EUR p. a., deren Höhe sich nach dem Erreichen vorgegebener Ziele richtet. Eines der Ziele, gewichtet mit 30 %, betrifft die tatsächlich eingehenden Nettohonorareinnahmen aus der Behandlung von Privatpatienten in Höhe des in den Wirtschaftsplan des jeweiligen Jahres eingestellten und vom Aufsichtsrat genehmigten Ansatzes für die Klinik für Nephrologie. Mit der Vergütung sind, so der Vertrag, sämtliche Dienstleistungen des Prof. N abgegolten.

     

    Ende 2011 äußerte ein vom Universitätsklinikum beauftragter Gutachter erhebliche rechtliche Bedenken gegen das praktizierte „Aachener Modell“. Es sei von einem Verstoß gegen die (Muster-)Berufsordnung (BO) der Ärzte auszugehen. Ferner komme eine Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB in Betracht, wobei es ‒ bislang ‒ am erforderlichen Vorsatz gefehlt haben dürfte. Die Zahlungen wurden eingestellt und Prof. N mitgeteilt, dass er künftig nicht mehr an den Liquidationserlösen des Zentrallabors beteiligt werde, weil sich diese Auskehr nach erneuter Prüfung als rechtswidrig erwiesen habe.

     

    Zum 1.11.12 wurde für das Labor eine neue Betriebsordnung erlassen. Demnach wird das Labor durch eine erweiterte Leitung geführt, der neben Prof. C im Einzelnen berufene Chefärzte angehören. Der Vorstand des Universitätsklinikums bestellte Anfang 2013 die „Altvertragler-Chefärzte“ zu Mitgliedern der erweiterten Leitung.

     

    Prof. N klagte gegen diese Vorgänge zunächst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit, die sich indes für unzuständig erklärt. Er klagte sodann beim VG Düsseldorf gegen das Universitätsklinikum mit dem Ziel, dass dieses die Auszahlung der Beteiligung an Liquidationserlösen durch Prof. C dulde. Nach seiner Auffassung sei er Mitglied der erweiterten Leitung des Labors und als solcher an den Erlösen der aus seiner Klinik veranlassten Laborleistungen hälftig zu beteiligen. Daran habe auch eine anlässlich des Ausscheidens von Prof. C im Jahr 2017 getroffene Vereinbarung zwischen Prof. C und dem Universitätsklinikum, wonach die Betriebsordnung mit Ausscheiden von Prof. C die Wirksamkeit verliere, nichts geändert.

     

    Anmerkungen

    Nach Überzeugung des VG Düsseldorf steht Prof. N kein Anspruch auf Beteiligung an den Liquidationserlösen zu. Sämtliche Leistungen von Prof. N seien entsprechend der 2007 getroffenen Vereinbarungen vollständig vergütet mit der Folge, dass sich eine Beteiligung des Klägers an den Privatliquidationserlösen von Prof. C als eine nach § 31 BO unzulässige Gegenleistung für die bloße Veranlassung bzw. Beauftragung von Laborleistungen darstelle.

     

    Eine etwaig zwischen dem Kläger und Prof. C bzw. dem Universitätsklinikum getroffene (mündliche) Zusatzvereinbarung über eine Beteiligung verstoße jedenfalls gegen § 31 BO und sei damit nichtig (§ 134 BGB).

     

    Ein eigenes Liquidationsrecht, das Ansprüche für Laborleistungen hätte begründen können, ist Prof. N gerade nicht eingeräumt worden.

     

    Praxishinweis

    Historisch lässt sich das Aachener Modell nachvollziehen. Die seinerzeitigen Chefärzte, die mutmaßlich alle mit eigenem Liquidationsrecht ausgestattet waren, mussten ihr laborbezogenes Liquidationsrecht an das Zentrallabor abgeben. Als Kompensation des Verlusts wurden sie über das Aachener Modell an den sodann dem Laborchefarzt zufließenden Liquidationserlösen beteiligt.

     

    Soweit der vom VG Düsseldorf vertretenen Auffassung gefolgt wird und ein Verstoß gegen § 31 BO bejaht wird, ist für ein „Aachener Modell“ kein Raum mehr. Dies gilt dann indes ‒ anders als das VG offenbar meint ‒ unabhängig davon, ob die beteiligten Chefärzte Altvertragler oder Neuvertragler sind. Dieses Verständnis vorausgesetzt wäre die mögliche und zulässige Alternative zum Aachener Modell gewesen, dass das Universitätsklinikum an die betroffenen Altvertragler eine Kompensationszahlung leistet und diese ggf. über entsprechend hohe Nutzungserstattungen vom Laborarzt querfinanziert.

    Quelle: ID 44823208

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