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  • · Nachricht · Zulassungsentzug

    Verletzung der Fortbildungspflicht durch Psychotherapeuten

    | Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Zulassungsentziehung kann der Umstand, dass die Entziehung zu einer Lücke in der vertragsärztlichen oder -psychotherapeutischen Versorgung führen könnte, keine Berücksichtigung finden (SG München 27.7.20, S 28 KA 228/19). |

     

    Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin konnte nicht nachweisen, dass sie ihrer Fortbildungsverpflichtgung nachgekommen war, weswegen ihr der Zulassungsausschuss auf Veranlassung durch die KV die Zulassung entzog. Das Gericht ging davon aus, dass ein grober Verstoß gegen die Pflicht zur Fortbildung nach § 95d Abs. 1 S. 1 SGB V und zum Nachweis der Fortbildung nach § 95d Abs. 3 S. 1 SGB V vorliege, der diese Maßnahme rechtfertige, weil die Therapeutin durch ihre fortgesetzte Missachtung der Hinweise und Aufforderungen durch die KV das Vertrauensverhältnis insbesondere zur KV, aber auch zu den weiteren vertragsärztlichen Institutionen, tiefgreifend und nachhaltig gestört habe.

     

    Der Umstand, dass die Entziehung der Zulassung zu einer Lücke in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung führen könnte, da die Therapeutin . nach ihrem Vortrag die einzige Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin in Bayern ist, die mit fast allen jugendlichen Flüchtlingen aus A-Land in deren Muttersprache sprechen kann, führte zu keinem anderen Ergebnis. Gesichtspunkte der Versorgung(sfunktion) sind nach Überzeugung des Gerichts keine geeigneten Kriterien bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

    Quelle: ID 46867591

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