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  • · Fachbeitrag · Zulassungsentziehung

    BSG gibt Rechtsprechung zum Wohlverhalten auf

    von RAin Anna Stenger, LL.M., FA f. MedR, Köln, www.Kanzlei-WBK.de

    Wendete sich ein Arzt gegen den Entzug seiner Zulassung, war bislang im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ein nachfolgendes ärztliches „Wohlverhalten“ zu berücksichtigen. Blieb der Arzt während der Verfahrensdauer bei sämtlichen Abrechnungen unauffällig, so war dieses Wohlverhalten vom Gericht bei seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Zulassungsentzugs zu berücksichtigen. Dies führte regelmäßig dazu, dass ein anfänglich zwar rechtmäßiger Zulassungsentzug wegen langjährigen Wohlverhaltens unverhältnismäßig wurde. Diese Rechtsprechung hat das BSG (17.10.12, B 6 KA 49/11 R) nunmehr ausdrücklich aufgegeben.

    Sachverhalt

    Das BSG hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem einem niedergelassenen Arzt für radiologische Diagnostik mit Bescheid des Zulassungsausschusses im Jahr 1999 die Zulassung entzogen worden war. Der Berufungsausschuss bestätigte diese Entscheidung im Jahr 2003, nachdem der Arzt wegen Abrechnungsbetrugs verurteilt worden war. Der Arzt hatte in den Jahren 1994 bis 1998 Leistungen abgerechnet, die von nicht genehmigten Assistenten oder während seiner Abwesenheit von genehmigten Weiterbildungsassistenten bzw. von nichtärztlichem Personal erbracht worden waren.

     

    Gegen den Zulassungsentzug richtete sich die Klage des Arztes. Nachdem das SG zunächst die Klage abgewiesen hatte, entschied das LSG im Jahr 2011 sodann, dass der Zulassungsentzug zwar anfänglich rechtmäßig gewesen, wegen langjährigen „Wohlverhaltens“ aber nunmehr unverhältnismäßig geworden sei. Für die Zeit nach der Entscheidung des Berufungsausschusses hätten keine Tatsachen ermittelt werden können, die ernstliche Zweifel an einer nachhaltigen Verhaltensänderung rechtfertigen könnten; daher gehe das LSG von einer positiven Prognose im Hinblick auf ein künftig ordnungsgemäßes Verhalten des Arztes aus. Hiergegen wendete sich die zuständige KV mit ihrer Revision zum BSG.

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