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  • · Nachricht · Zivilrecht

    Wirksamkeit von Darlehensverträgen mit einem Apotheker als Darlehensnehmer

    | Zur Wirksamkeit von Darlehensverträgen, die zwischen dem Inhaber einer Apotheke und einer Gesellschaft geschlossen worden sind, die verschiedene Dienstleistungen für diese Apotheke erbringt und die sich ein bedingungsloses Optionsrecht zum Erwerb der Apotheke hat versprechen lassen (BGH 4.5.23, IX ZR 157/21). |

     

    Die Klägerin bietet verschiedene Dienstleistungen für Apotheken an. Der Beklagte ist Apotheker. Die Parteien schlossen diverse Darlehensverträge über eine Gesamtsumme von fast zwei Mio EUR. Zudem hatte die Klägerin eine Erwerbsoption an den Apotheken des Beklagten aus einem anderen Rechtsverhältnis. Die Parteien streiten über die Rückgewähr der ausgereichten Darlehen.

     

    Darlehensverträge wirksam

    Die Darlehensverträge sind entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts wirksam. Ein Verstoß der Darlehensverträge gegen § 7 S. 1 ApoG liegt nach den im Urkundenprozess festgestellten Tatsachen nicht vor. Gemäß § 7 S. 1 ApoG verpflichtet die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Die Darlehensverträge enthalten lediglich Regelungen zu

    • der Darlehenssumme (§ 1), dem Zinssatz (§ 2),
    • der Laufzeit und dem Kündigungsrecht (§ 3),
    • der Rückzahlung (§ 4), dem Verzug (§ 5), der Abtretbarkeit und dem Erfüllungsort (§ 6) sowie
    • Schlussbestimmungen (§ 7).

     

    Regelungen, die der Darlehensgeberin eine Einflussnahme auf die Leitung der Apotheke ermöglichen würden, finden sich nicht in den Darlehensverträgen.

     

    Die aufgenommenen Darlehen und die Rückzahlungsverpflichtungen des Beklagten führen zu keiner Beherrschung des Beklagten durch die Klägerin aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit. Denn das LG hat insoweit festgestellt, dass die Darlehensforderung in Höhe von 1.929.000 EUR zwar keine unerhebliche finanzielle Belastung des Beklagten darstellt, die Höhe der Forderung sich im Hinblick auf den durch den Beklagten erzielten Umsatz, der in 2018 in etwa 24.000.000 EUR betrug, jedoch relativiert. Das Berufungsgericht trifft keine anderen Feststellungen.

     

    Optionen führt zu keinem anderen Ergebnis

    Ein Verstoß der Darlehensverträge gegen § 7 S. 1 ApoG ergibt sich ferner nicht aus einer Gesamtbetrachtung der vertraglichen Rechtsbeziehungen. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, eine hierauf beruhende Nichtigkeit der Darlehensverträge könne aus einer Zusammenschau der Darlehensverträge mit dem Optionsvertrag und dem Gesamtgefüge der streitgegenständlichen Vereinbarungen gefolgert werden.

    Quelle: ID 49547543

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