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  • · Nachricht · Werbungskosten

    Steuerliche Berücksichtigung von Umzugskosten aufgrund des Homeoffice

    | Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Eine solche Erleichterung kann für das Streitjahr 2020 auch anzunehmen sein, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten,damit diese im Homeoffice ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können (FG Hamburg 23.2.23, 5 K 190/22, Rev. BFH VI R 3/23 ). |

     

    Sachverhalt

    Die bisherige Regelung beruflicher Umzüge erforderte eine Arbeitswegverkürzung von mind. einer Stunde, doch das FG Hamburg hat diese Auffassung geändert. Jetzt können Umzugskosten beruflich bedingt sein, wenn der Umzug die Arbeitsbedingungen erheblich verbessert. Im Jahr 2020 könnte ein solcher Fall vorliegen, wenn der Umzug dazu diente, in der neuen Wohnung separate Arbeitszimmer für beide Ehepartner einzurichten, um das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen. Die Eheleute lebten im Jahr 2020 in einer etwa 65 qm großen Wohnung ohne Arbeitszimmer und zogen im Juli 2020 in eine rund 110 qm große Wohnung mit zwei Arbeitszimmern, jeweils etwa 10,57 qm groß. Das FA lehnte die Anerkennung der Umzugskosten als Werbungskosten ab.

     

    Entscheidung

    Die Klage dagegen war erfolgreich. Die Umzugskosten seien als Werbungskosten zu berücksichtigen. Zwar sei keine erhebliche Verkürzung des Arbeitswegs eingetreten, da das Homeoffice der Kläger nicht als erste Tätigkeitsstätte einzuordnen sei. Das FG war im Gesamtergebnis des Verfahrens zur Überzeugung gelangt, dass der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt habe, da erst dieser eine ungestörte Ausübung der nichtselbständigen Tätigkeit beider Eheleute ermöglicht habe. Seit Beginn der Corona-Pandemie hätten die Kläger ihre Tätigkeit verlagert und nun zu Hause ausgeübt. Die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern sei angesichts der verschiedenen Arbeitsweisen der Kläger für die (ungestörte) Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderlich.

     

    Die neue Wohnung weiche von der bisherigen im Übrigen nicht derart ab, dass Anlass zur Annahme bestünde, eine Erhöhung des Wohnkomforts sei Anlass für den Umzug gewesen. Im Übrigen ginge mit einer möglichen Erhöhung des Wohnkomforts durch Platzgewinn zugleich eine Verschlechterung des Wohnkomforts einher, da statt einer Terrasse mit Zugang zum Gemeinschaftsgarten die Kläger nunmehr lediglich über einen Balkon verfügten, mit einer für die fünf Jahre alte Tochter schlechteren Nutzbarkeit. Zusätzlich spreche der zeitliche Ablauf für eine berufliche Veranlassung.

     

    PRAXISTIPP | Gegen die Entscheidung des FG Hamburg läuft ein Revisionsverfahren vor dem BFH. Vergleichbare Fälle können offengehalten werden, bis der BFH entschieden hat (Az VI R 3/23). Betroffene sollten in jedem Fall Umzugskosten in ihrer Steuererklärung ansetzen, sofern die aufgeführten Grundlagen gegeben sind. Bei Ablehnung kann auf das Urteil des FG Hamburg verweisen werden.

     
    Quelle: ID 49696132

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