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  • · Nachricht · Vorweggenommene Erbfolge

    Verzicht auf Pflichtteil bei Abfindung in Raten

    Die ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht fällt nicht unter die Einkommensteuer ( BFH 20.1.26, VIII R 6/23 ).

     

    Wenn Eltern bereits zu Lebzeiten die Erbfolge regeln, wird zuweilen vereinbart, dass nur eines der Kinder eine wertvolle Immobilie oder einen Betrieb erben soll. Die anderen Kinder verzichten auf ihren Pflichtteil und erhalten für diesen Verzicht eine Abfindung. Hintergrund ist, dass bestimmte Vermögenswerte nicht „zerstückelt“ werden bzw. dass es im späteren Erbfall nicht zu Streitigkeiten kommen soll. Auch wird ein Pflichtteilsverzicht oftmals vereinbart, um einen Ehegatten abzusichern, der nach dem Tod des zuerst versterbenden Partners im Eigenheim wohnen bleiben soll. Das heißt, es soll verhindert werden, dass nach dem Tod eines Elternteils plötzlich eines des Kinder einen hohen Pflichtteil fordert, den der noch in dem Haus wohnende Partner nicht sofort aufbringen kann. Wenn die Abfindung für den Pflichtteilsverzicht in Raten gezahlt wird, gehen die FÄ davon aus, dass die jeweilige Rate einen Tilgungs- und einen Zinsanteil enthält, und zwar auch dann, wenn der Zinsanteil gar nicht explizit vereinbart worden ist. Den Zinsanteil wollen die FÄ den Einkünften aus Kapitalvermögen zuordnen und entsprechend versteuern. Dem ist der BFH nun aber entgegengetreten.

     

    Sachverhalt

    Der zugrunde liegende Fall war recht kompliziert. Vereinfacht ging es darum, dass der Bruder der Klägerin das Vermögen der Eltern erhalten sollte. Die Klägerin verzichtete auf ihre Pflichtteils- und Pflichteilsergänzungsansprüche und erhielt dafür eine Abfindung, die in zwei Raten zu zahlen war. Das FA nahm an, dass die Raten in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen seien, obwohl kein Zins vereinbart wurde. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Klägerin steuerpflichtige Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

     

    Doch der BFH sieht die Sache ander: Rechtsgrund für den Erhalt auch Zahlung ist allein der lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Entsprechende Abfindungen führen, auch wenn sie in Raten geleistet werden, nicht zu erzieltem Einkommen. Denn die Abfindung wurde der Klägerin außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechtes (zum Beispiel Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können lediglich der Schenkungsteuer, nicht aber der Einkommensteuer unterliegen.

     

    FAZIT — Die Entscheidung des BFH schafft Rechtssicherheit für Eltern, die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten Pflichtteilsverzichte mit Abfindungen mit ihren Kindern vereinbaren. Sie klärt, dass solche Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden müssen. Darauf weist der BFH in einer gesonderten Mitteilung zu seinem Urteil explizit hin.

     
    Quelle: ID 50819977