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  • · Nachricht · Vorsorgeaufwendungen

    Steuerfreie Beitragserstattung durch berufsständische Versorgungseinrichtungen

    | Die Erstattung von Pflichtbeiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist unabhängig von einer Wartefrist ‒ und entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ‒ nach dem Ende der Beitragspflicht steuerfrei ( BFH 10.10.17, X R 3/17 ).

     

    Ein ehemals angestellter Rechtsanwalt war aus dem berufsständischen Versorgungswerk ausgeschieden, weil er zwischenzeitlich Beamter geworden war. Daher wurden 90 % seiner Pflichtbeiträge erstattet. Das Finanzamt unterwarf die Beitragsrückerstattung entsprechend dem BMF (19.8.13, Z IV C 3 - S 2221/12/10010:004, BStBl I 13, 1087, Rz. 205) der Besteuerung, da zwischen dem Ende der Beitragspflicht und der Erstattung keine 24 Monate vergangen seien. Dem folgte der BFH nicht. Eine Beitragsrückgewähr aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen sei nicht von der Einhaltung einer Wartefrist zwischen dem Ende der Beitragspflicht und der Erstattung abhängig.

     

    Eine Verrechnung der Erstattungsleistung mit im Streitjahr geleisteten Sonderausgaben kam zudem nicht in Betracht. § 10 Abs. 4b S. 2 EStG beschränkt die Sonderausgabenverrechnung auf die „jeweilige Nummer“, und der Kläger machte nach seinem Wechsel in das Beamtenverhältnis nur noch Krankenversicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG geltend, nicht jedoch Vorsorgeaufwendungen i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

     

    PRAXISHINWEIS | Da sich der Rechtsstreit nur auf den Veranlagungszeitraum 2013 bezog, musste der BFH die Frage offenlassen, ob die Beitragsrückerstattung zu einer Kürzung des Sonderausgabenabzugs in den Jahren führt, in denen der Kläger Pflichtbeiträge zum berufsständischen Versorgungswerk geleistet hat.

     
    Quelle: ID 45154422

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