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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Zweigpraxen -Bedarfsplanung spielt keine Rolle!

    von RA Tim Hesse, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Für die Genehmigung einer Zweigpraxis ist die Bedarfsplanung ebenso wenig bedeutsam wie die Frage, ob sich die Filiale wirtschaftlich trägt (BSG 16.12.15, B 6 KA 37/14 R).

     

    Sachverhalt

    Ein im Bezirk der KV Nordrhein tätiger Facharzt für Nuklearmedizin beantragte eine Ermächtigung für eine Zweigpraxis im Bezirk der KV Rheinland-Pfalz, um dort MRT-Untersuchungen durchzuführen. Wie sein Antrag blieben auch Widerspruch und Klage zunächst erfolglos. Im Berufungsverfahren hatte das Gericht zuletzt ausgeführt, die Versorgungsverbesserung durch die geplante Filiale betreffe nur die Einwohner der Stadt vor Ort und damit eine relativ geringe Zahl von Versicherten. Minimale Verbesserungen der Versorgung seien aber nicht ausreichend. Mit seiner Revision machte der Arzt geltend, Bedarfsplanungsgesichtspunkte dürften bei der Entscheidung gar nicht berücksichtigt werden.

     

    Anmerkungen

    Das BSG gab dem Arzt Recht und verpflichtete den Berufungsausschuss zur Neubescheidung. Die Ermächtigung für den Betrieb einer Zweigpraxis sei zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt worden, dass es an einer Versorgungsverbesserung fehle. Für die Annahme einer solchen Verbesserung sei ausreichend, dass das Leistungsangebot am Ort der Zweigpraxis zum Vorteil der Versicherten in qualitativer - unter Umständen auch in quantitativer - Hinsicht erweitert wird. Eine Versorgungsverbesserung durch die Zweigpraxis liege auf der Hand, da weder am Ort der geplanten Filiale noch im Umkreis von 15 km ein entsprechendes Angebot vorgehalten werden. Auf welche räumlichen Einheiten sich die Beurteilung nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV („an weiteren Orten“) beziehe, könne offen bleiben. Bei 7.000 Einwohnern am Ort der geplanten Zweigpraxis sei eine zahlenmäßige Geringfügigkeitsschwelle für eine Versorgungsverbesserung jedenfalls noch nicht erreicht.

     

    FAZIT | Das Urteil des BSG kommt Ärzten und Versicherten entgegen. Es korrigiert die Praxis vieler KVen, die eine Zweigpraxisgenehmigung von Bedarfsplanungsgesichtspunkten abhängig machen. In Bezug auf die Filiale des klagenden Nuklearmediziners wird nun der Berufungsausschuss neu prüfen und entscheiden müssen.

     
    Quelle: ID 43844929

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