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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Nimmt MVZ nicht binnen dreier Monate die Tätigkeit auf, verliert es seine Zulassung

    von RA Philip Christmann, FA MedR, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de

    Wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Planungsbereich mit Zulassungsbeschränkungen nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses aufgenommen wird, endet die Zulassung. Führt ein Arzt, der auf seine Zulassung zugunsten eines MVZ verzichtet hat, um dort angestellt zu sein, seine Tätigkeit in den bisherigen Räumlichkeiten fort, weil das MVZ noch keine Räumlichkeiten an einem anderen Ort besitzt, so hat das MVZ seine Tätigkeit nicht nur am falschen Ort, sondern überhaupt nicht aufgenommen (BSG 13.5.15, B 6 KA 25/14 R).

     

    Sachverhalt

    Mehrere niedergelassene Ärzte verzichteten zugunsten eines neuen MVZ auf ihre Zulassungen, um dort angestellt zu sein. Das MVZ sollte an einem anderen Ort entstehen. Das Gebäude, in dem das MVZ betrieben werden sollte, war jedoch nicht wie geplant fertig gestellt worden. Wegen dieser Verzögerung arbeiteten die Ärzte weiter in ihren bisherigen Praxisräumen. Die Ärzte rechneten gegenüber der KV aber schon unter der Betriebsnummer des MVZ ab. Erst anderthalb Jahre später wurden die Räumlichkeiten des MVZ fertig. Der Zulassungsausschuss erklärte die Zulassung wegen Überschreitens der Dreimonatsfrist für beendet (§ 19 Abs. 3 Ärzte-ZV) und entzog hilfsweise dem MVZ die Zulassung, weil es die Tätigkeit nicht aufgenommen hatte.

     

    Der Widerspruch der betroffenen Ärzte und auch die Klage vor dem SG Freiburg blieben erfolglos. Das LSG Baden-Württemberg hingegen war anderer Meinung: Das MVZ habe seine Tätigkeit nur „am falschen Ort aufgenommen“. Dieser Umstand wiege aber nicht so schwer, dass er die Entziehung der Zulassung rechtfertige.

     

    Anmerkungen

    Das BSG bestätigte das Ende der Zulassung des MVZ. Die Revision des beklagten Berufungsausschusses hatte damit Erfolg.

     

    Entgegen der Auffassung des LSG endete die Zulassung der Klägerin, weil diese ihre Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen hat. Dadurch, dass die Ärzte ihre Tätigkeit am Ort ihrer bisherigen Praxis fortgeführt hatten, war das MVZ nicht nur am falschen Ort entstanden, sondern der Betrieb in den ersten anderthalb Jahren überhaupt nicht aufgenommen worden. Die Existenz eines MVZ setzt aber das Vorhandensein einer räumlich und sachlich abgrenzbaren Einheit voraus. Daran fehlte es hier vollständig.

     

    Wenn die Zulassung nicht bereits kraft Gesetzes geendet hätte, hätte die Klägerin diese im Übrigen durch die hilfsweise verfügte Entziehung verloren. Die Klägerin hat den Zulassungsausschuss durch wiederholt unwahre Angaben über die Aufnahme der Tätigkeit des MVZ getäuscht und Leistungen unter der Betriebsnummer des nicht existierenden MVZ gegenüber der KV abgerechnet. Darin liegt eine gröbliche Verletzung von Pflichten, die die Vertrauensbasis gegenüber den Zulassungsgremien, gegenüber der KV und gegenüber den Krankenkassen zerstört und die deshalb zur Entziehung der Zulassung berechtigt.

     

    Praxishinweis

    Wenn sich schon im Zulassungsverfahren andeutet, dass sich die Aufnahme der neuen Praxis verzögern wird, so kann der Arzt nach § 19 Abs. 2 Ärzte-ZV um Festlegung eines späteren Starttermins bitten. Dies kann auch nachträglich beantragt werden. Ob der Zulassungsausschuss zustimmt, liegt aber in seinem freien Ermessen.

     

    Ergeben sich nach Zulassungsentscheidung Verzögerungen bei der Aufnahme der Tätigkeit in der neuen Betriebsstätte, was in der Praxis durchaus häufiger vorkommt und ist der Zulassungsausschuss nicht bereit, nach § 19 Abs. 2 Ärzte-ZV die Frist zu verlängern, so kann der Arzt z.B. das Ruhen der Zulassung nach § 95 Abs. 5 S. 1 SGB V, § 26 Abs. 1 Ärzte-ZV beantragen. Das wird in der Regel dann auch bewilligt. Eine Verlängerung der Dreimonatsfrist ist dagegen in gesperrten Planungsbereichen nicht möglich (§ 19 Abs. 3 Ärzte-ZV). Denn eine Zulassung beinhaltet ja nicht nur das Recht, gesetzlich versicherte Patienten zu behandeln, sondern auch die Pflicht dazu.

     

    Ein Ruhen kann immer dann beantragt werden, wenn der Arzt die ärztliche Tätigkeit nicht ausüben kann, ihre Aufnahme aber in angemessener Zeit zu erwarten ist. Der Ruhensantrag ist nicht auf bestimmte Ruhensgründe beschränkt, so dass auch ein Ruhen wegen tatsächlicher Hindernisse (Praxis nicht bezugsfertig, Krankheit, Schwangerschaft etc.) möglich ist. Daneben kann ein verhinderter Arzt auch einen Vertreter bestellen. Wie auch immer er sich entscheidet - sein Antrag sollte gut begründet sein.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2015 | Seite 269 | ID 43540431

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