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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Keine halbe Zulassung bei Vollzeitbeschäftigung

    von RA Philip Christmann, FA MedR, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de

    Neben einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung darf keine vollzeitige Beschäftigung ausgeübt werden (BSG 22.12.15, B 6 KA 5/15 R).

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten um eine vertragsärztliche Zulassung als Arzt für Transfusionsmedizin mit hälftigem Versorgungsauftrag. Der Kläger ist Professor im Beamtenverhältnis und Direktor des Instituts für Transfusionsmedizin einer medizinischen Hochschule. Den Antrag, ihm anstelle der bisher erteilten jeweils auf zwei Jahre befristeten Ermächtigungen eine Zulassung mit halbem Versorgungsauftrag zu erteilen, lehnte der Zulassungsausschuss ab. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers waren ohne Erfolg (zur Begründung des LSG Niedersachsen-Bremen 26.11.14, L 3 KA 127/11, PFB 15, 238).

     

    Anmerkungen

    Und auch die Revision hatte keinen Erfolg. Das LSG hat - so das BSG - im Ergebnis zutreffend entschieden, dass dem Kläger neben seiner Vollzeittätigkeit als Professor im Beamtenverhältnis und als Direktor des Instituts für Transfusionsmedizin an einer medizinischen Hochschule die begehrte Zulassung mit halbem Versorgungsauftrag nicht erteilt werden kann. Zwar ist der ständigen Rechtsprechung, nach der neben einer vertragsärztlichen Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag nur eine weitere Beschäftigung von nicht mehr als 13 Stunden und neben einer vertragsärztlichen Zulassung mit halbem Versorgungsauftrag nur eine weitere Beschäftigung von nicht mehr als 26 Stunden ausgeübt werden darf, durch die Änderung des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV durch das GKV-VStG mit Wirkung vom 1.1.12 die Grundlage entzogen. Unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers, soll es für die Frage, ob neben einer Beschäftigung eine Zulassung erteilt werden kann, anstelle der genannten starren Zeitgrenzen auf die Umstände des Einzelfalles ankommen.

     

    Aber weder dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV noch der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass damit auch der in der Rechtsprechung des BSG aufgestellte Grundsatz entfallen soll, nach dem neben einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung eine vollzeitige Beschäftigung nicht ausgeübt werden darf. Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung einen Paradigmenwechsel intendierte, ist nicht ersichtlich. Die Lockerung der zeitlichen Grenzen ändert nichts daran, dass eine hälftige Zulassung ebenso wenig neben eine Vollzeitbeschäftigung treten kann wie eine hälftige Zulassung neben einer vollen Zulassung erteilt werden kann. Ob der Auffassung des LSG zu folgen ist, nach der dem Kläger eine Zulassung auch deshalb nicht erteilt werden könnte, weil er nicht die wesentlichen Leistungen seines Fachgebiets anbietet, konnte das BSG dahingestellt lassen.

     

    Praxishinweis

    Die Revision in dem Parallelverfahren B 6 KA 19/15 R hatte aus den vorgenannten Gründen gleichfalls keinen Erfolg.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Vertragsarztrecht - Aktuelle Entscheidungen für Berater von Ärzten (PFB 15, 238)
    Quelle: ID 43796889

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