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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Aus einer Altpraxis wird keine Aufbaupraxis

    Die Verlegung des Standorts, die Aufnahme einer neuen Partnerin in eine Berufsausübungsgemeinschaft und auch eine neue Abrechnungsgenehmigung machen aus einer bestehenden Praxis keine Praxis im Aufbau (BSG 17.7.13, B 6 KA 44/12 R).

     

    Anmerkung

    Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des BSG zu Aufbaupraxen dürfen junge Praxen für einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren nicht an Wachstumsbegrenzungen festgehalten werden, solange ihr Umsatz noch unterhalb des Gruppendurchschnitts liegt. Der Zeitraum von drei bis fünf Jahren verlängert sich jedoch nicht durch einen verzögerten Praxisaufbau. Die Berufsausübungsgemeinschaft bestand seit 2001 und wurde nach einer Zeit der Nichtausübung vertragsärztlicher Tätigkeit Ende Juni 2004 neu genehmigt. Ein abermaliger Neubeginn ergibt sich weder aus dem Hinzutritt der neuen Partnerin ab 2008 in die bereits bestehende Berufsausübungsgemeinschaft noch aus der Verlegung des Standorts innerhalb des Planungs­bereichs im Juli 2009 noch aus der Erteilung von Abrechnungsgenehmigungen im September 2009.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 261 | ID 42263098

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