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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Abrechnungssammelerklärung eines MVZ muss vom ärztlichen Leiter unterzeichnet werden

    von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann und RA Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Der ärztliche Leiter eines MVZ trägt die Gesamtverantwortung für die von den angestellten Ärzten erbrachten Leistungen. Schon das legt es nahe, die Wirksamkeit der Honorarabrechnung davon abhängig zu machen, dass sie vom ärztlichen Leiter unterzeichnet wird (LSG Nordrhein-Westfalen 24.2.16, L 11 KA 58/15 B ER, Beschluss).

     

    Sachverhalt

    Die Prüfstelle der KV Nordrhein forderte von dem betroffenen MVZ ausgekehrtes Honorar für die Quartale II/2013 und III/2013 i. H. von rund 136 TEUR zurück. Die Rückforderung begründete die KV damit, dass die Abrechnungssammelerklärungen (Gesamtaufstellungen) zu keiner Zeit von der ärztlichen Leiterin des MVZ unterschrieben wurden und damit die Vorgaben nach § 1 Abs. 4 Honorarverteilungsmaßstab (HVM) nicht eingehalten worden seien.

     

    Das MVZ legte Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ein. Sowohl das Widerspruchsverfahren als auch das sich anschließende Klageverfahren vor dem SG Düsseldorf blieben erfolglos. Da die KV zwischenzeitlich die Zwangsvollstreckung betrieb, ersuchte das MVZ vor dem SG um einstweiligen Rechtsschutz. Dieses Gesuch lehnte das SG im Beschlussweg ab. Mit der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde des MVZ hatte sich das LSG NRW zu beschäftigen.

     

    Anmerkungen

    Das LSG wies die Beschwerde des MVZ zurück, da die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben seien.

     

    Nach § 1 Abs. 4 des HVM i. d. F. vom 1.1.14 gilt: „Voraussetzung der Abrechnung ist, dass alle Leistungserbringer die vom Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein für die Abrechnung festgesetzten Erklärungen auf Vordruck (Gesamtaufstellung) ordnungsgemäß und vollständig abgeben. Dabei sind von den Leistungserbringern die für das jeweilige Quartal von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zur Verfügung gestellten Vordrucke zu benutzen. In der Gesamtaufstellung ist durch Unterschrift zu bestätigen, dass der Unterzeichner die Verantwortung für die Erfüllung der Abrechnungsvoraussetzungen trägt, weil er sie selbst erfüllt oder sich von deren Erfüllung persönlich überzeugt hat. Im letzten Fall genügt bei einer Berufsausübungsgemeinschafft (BAG) die Unterschrift des Partners. Bei einem MVZ und bei Krankenhäusern ist die Unterschrift des ärztlichen Leiters erforderlich.“

     

    Die Gesamtaufstellungen für die Quartale II/2013 und III/2013 hatte der ärztliche Leiter des MVZ unstreitig nicht unterschrieben, so dass die Honorarbescheide jeweils fehlerhaft waren. Die Regelung des § 1 Abs. 4 S. 5 HVM verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, indem die Unterzeichnung der Gesamtaufstellung durch den ärztlichen Leiter verlangt werde. Denn den KVen stehe - im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers - auch die Befugnis zu, die Pflicht zur Unterzeichnung der Sammelerklärungen dem ärztlichen Leiter des MVZ zuzuordnen. Wesentlich sei insofern, dass dem ärztlichen Leiter eines MVZ die Verantwortung für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe und eine Gesamtverantwortung gegenüber der KV obliege.

     

    Praxishinweis

    Durch das Unterzeichnen der Sammelerklärung (Erklärung zur Richtigkeit der Abrechnung) verbürgt sich jeder Leistungserbringer dafür, dass die Abrechnung sachlich richtig, vollständig und korrekt erbracht wurde (Garantiefunktion). Die unterschriebene Sammelerklärung ersetzt die Unterschrift des Leistungserbringers unter jeden einzelnen Behandlungsschein. Die Abgabe der Erklärung zur Quartalsabrechnung ist verpflichtend. Dies ergibt sich aus den Vorgaben des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM), des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) und des Bundesmantelvertrags (BMV-Ä). Ohne Abgabe einer wirksamen - unterschriebenen - Sammelerklärung fehlt es an der Garantiefunktion mit der Folge, dass (überhaupt) kein Honoraranspruch besteht. Die Entscheidung zeigt, welche schwerwiegenden Folgen unwirksame Sammelerklärungen haben können.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2016 | Seite 120 | ID 43969902

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