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  • · Fachbeitrag · Vertragsartzrecht

    Eine unerlaubte Sitzverlegung beendet nicht die ärztliche Zulassung

    | Verlegt ein Arzt seinen Sitz innerhalb desselben Zulassungsbezirks ohne vorherige Genehmigung des Zulassungsausschusses, so ist dies disziplinarrechtlich relevant und kann Honorarregresse zur Folge haben. Es führt aber nicht für sich alleine genommen zum Erlöschen der ärztlichen Zulassung (LSG 7.10.15, L 5 KA 20/13). |

     

    In diesem Fall war die KV davon ausgegangen, dass die Zulassung erloschen sei. Das LSG sah es anders: Ein Wegzug aus dem Bezirk nach § 95 Abs. 7 S. 1 SGB V liege nicht vor, weil unter Bezirk nicht die Adresse der Praxis sondern der gesamte Planungsbereich zu verstehen sei. Zwar sei es der Ärztin verboten, am neuen Standort ärztlich tätig zu sein. Allerdings berühre dies nicht ihre Zulassung an sich. Diese ende dadurch nicht kraft Gesetz.

     

    Die Ärztin verlor im Ergebnis dennoch die Zulassung, weil sie strafrechtlich verurteilt worden war und persönliche und fachliche Mängel gezeigt hatte. Die fehlerhafte Sitzverlegung hatte darauf aber keinen Einfluss. Für Ärzte ist es beruhigend zu wissen, dass zumindest dieser Fehler sie nicht die Zulassung kosten kann.

     

    PRAXISHINWEIS | Sitzverlegungen, also das Wechseln der postalischen Adresse (sei es auch nur von Hausnummer zehn zu Hausnummer elf), sind rechtzeitig schriftlich beim Zulassungsausschuss zur Genehmigung zu beantragen. Die KVen haben auf ihren Webseiten entsprechende Formulare hinterlegt. Vorsicht: Es ist nicht möglich, diesen Antrag rückwirkend zu stellen.

     

    (RA Philip Christmann, FA MedR, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de)

    Quelle: ID 43920789

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