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Pflichtversicherung für Vertragsärzte
| § 95e SGB V in der Fassung des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG, 20.7.21) verpflichtet Vertrags(zahn)ärzte und Vertragspsychotherapeuten eine Pflichtversicherung abzuschließen. |
Die Versicherungspflicht gilt sowohl für
- Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Vertragspsychotherapeuten mit einer Zulassung zur Teilnahme an der ambulanten ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten (KV-Zulassung) als auch für
- Krankenhausärzte mit einer KV-Ermächtigung zur Behandlung ambulanter Patienten oder in freiberuflicher Nebentätigkeit bei der Übernahme von KV-Notdiensten.
Weiterführender Hinweis
- HDI MedLetter (Link)
Quelle: ID 47776759