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  • · Nachricht · Vertragsärzte

    Pflichtversicherung für Vertragsärzte

    | § 95e SGB V in der Fassung des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG, 20.7.21) verpflichtet Vertrags(zahn)ärzte und Vertragspsychotherapeuten eine Pflichtversicherung abzuschließen. |

     

    Die Versicherungspflicht gilt sowohl für

    • Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Vertragspsychotherapeuten mit einer Zulassung zur Teilnahme an der ambulanten ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten (KV-Zulassung) als auch für
    • Krankenhausärzte mit einer KV-Ermächtigung zur Behandlung ambulanter Patienten oder in freiberuflicher Nebentätigkeit bei der Übernahme von KV-Notdiensten.

     

    Weiterführender Hinweis

    • HDI MedLetter (Link)
    Quelle: ID 47776759

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