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  • · Nachricht · Verträge unter nahen Angehörigen

    Fehlende Schriftform darf Fremdvergleich nicht allein entscheiden

    Das BVerfG (27.5.26, 2 BvR 172/24) beanstandet ein FG-Urteil, das den Betriebsausgabenabzug einer Schadensausgleichszahlung und weiterer Anlaufverluste allein wegen fehlender schriftlicher Vereinbarungen versagt hatte. Die Schriftform ist im Fremdvergleich ein wichtiges Indiz, darf aber nicht zum eigenständigen Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 4 EStG verselbständigt werden.

     

    Sachverhalt

    Eine GmbH & Co. KG plante und errichtete für eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft ein Sägewerk. Schriftliche Verträge hierzu bestanden nicht. Nach behaupteten Fehlplanungen vereinbarten die Gesellschaften im Jahr 08 schriftlich einen Schadensausgleich von 4 Mio. EUR. Die KG machte die Zahlung sowie weitere Anlaufverluste der Schwesterpersonengesellschaft als Betriebsausgaben geltend. Das FA erkannte den Abzug nach einer Außenprüfung nicht an. Das FG wies die Klage ab, weil fremde Dritte bei einem Vorhaben in Millionenhöhe vorab schriftliche Vereinbarungen über den Sägewerksaufbau und ein behauptetes Lohnfertigungsverhältnis geschlossen hätten. Deshalb hielt es die beantragte Beweisaufnahme zu möglichen mündlichen oder konkludenten Vereinbarungen für entbehrlich. Das BVerfG hob das Urteil wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG auf und verwies die Sache an das FG zurück.

     

    Entscheidungsgründe

    Das BVerfG hält nicht etwa das Fehlen schriftlicher Verträge für steuerlich unbeachtlich. Es beanstandet vielmehr, dass das FG die fehlende Schriftform als allein entscheidenden Gesichtspunkt behandelt hat. Im Rahmen des Fremdvergleichs ist eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände erforderlich. Dabei dürfen einzelne Indizien nicht zu eigenständigen Tatbestandsmerkmalen erhoben werden. Das FG hatte ausdrücklich offengelassen, ob die Beteiligten konkludente Vereinbarungen über eine Lohnfertigung oder einen Schadensersatz getroffen hatten. Gleichwohl versagte es den Betriebsausgabenabzug allein deshalb, weil vorab keine schriftlichen Verträge vorlagen. Gerade darin sah das BVerfG eine objektiv willkürliche Rechtsanwendung. Die Schriftform war damit nicht lediglich ein starkes Indiz gegen die Fremdüblichkeit, sondern faktisch eine zwingende Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung geworden. Nach Auffassung des BVerfG widerspricht dies sowohl seiner eigenen Rechtsprechung als auch der BFH-Rechtsprechung. Selbst wenn die Schriftform zivilrechtlich vorgeschrieben wäre, darf ihr Fehlen im Fremdvergleich nicht ohne Gesamtwürdigung aller Umstände die steuerliche Anerkennung ausschließen. Das FG hätte deshalb insbesondere prüfen müssen, ob tatsächlich mündliche oder konkludente Abreden bestanden und wie das behauptete Lohnfertigungsverhältnis gelebt wurde.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Zurückverweisung an das FG bedeutet allerdings keine Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen: Das FG muss nun unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände und gegebenenfalls nach Beweiserhebung erneut entscheiden. Die fehlende Schriftform führt bei Verträgen zwischen nahestehenden Personen oder beteiligungsidentischen Gesellschaften nicht automatisch zur steuerlichen Nichtanerkennung. Entscheidend bleibt die Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Schriftliche Verträge sind aber ein erhebliches Indiz dafür, dass Vereinbarungen klar, im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wurden. Trotz der Entscheidung sollten Verträge zwischen nahen Angehörigen und verbundenen Unternehmen stets vor Beginn der Leistungsbeziehung schriftlich geschlossen werden. Sie sollten Leistungspflichten, Vergütung, Risikoübernahme, Laufzeit und Durchführung eindeutig regeln. Fehlt ein schriftlicher Vertrag, steigt das Risiko erheblich, dass FA und FG die behaupteten Vereinbarungen mangels ausreichender Nachweise nicht anerkennen. Die Entscheidung ersetzt daher keine sorgfältige Vertragsdokumentation.

    Quelle: ID 50733293