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  • · Nachricht · Vergütung

    Geplante (endgültige) Trennung des Honorars im Kollektivvertrag ab 1.7.13 in einen Hausarzt- und einen Facharzttopf

    von Diplom-Volksw. Katja Nies, Köln, www.praxisbewertung-praxisberatung.com

    | Am 1.3.13 hat die Vertreterversammlung (VV) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) u.a. beschlossen, dass es zu einer endgültigen versichertenbezogenen Trennung (und getrennten Weiterentwicklung) der Vergütung in einen haus- und fachärztlichen Anteil gem § 87b Abs. 4 SGB V zum 1.7.13 kommen soll. |

     

    Da wie bisher vorab von der Morbiditätsgewichteten Gesamtvergütung (MGV) Abzüge vorgenommen werden, bis man zu der eigentlichen zur Trennung zur Verfügung stehenden Summe kommt, sind weiterhin Streitigkeiten vorprogrammiert. Bei den Vorwegabzügen handelt es sich um:

    • Den so genannten Strukturfonds (Kosten für die Weiterbildungsförderung Allgemeinmedizin),
    • Die Kosten für den Notdienst (wird in erster Linie von den Hausärzten abgedeckt),
    • Die Kosten für das Laborhonorar (fließt fast ausschließlich den Fachärzten zu).

     

    Reicht das Geld für diese Vorabtöpfe nicht aus, besteht eine Nachschusspflicht aus den jeweiligen Versorgungsebenen.

     

    Die Basis des regional zur Verfügung stehenden Geldes soll als „Starterregelung“ das zugewiesene Vergütungsvolumen und die Versichertenzahl des Vorjahresquartals sein. Hier bestehen zwei Probleme:

     

    • Die asymetrische Honorarverteilung unter den KVen aus dem Jahr 2009 wird erst einmal fortgeschrieben.
    • Der durch den Wegfall der Praxisgebühr zu beobachtende Trend, Fachärzte direkt in Anspruch zu nehmen, muss im Auge behalten werden, da es hier zu einer Veränderung der Versichertenzahlen und damit der jeweiligen „Töpfe“ kommt.

     

    Wohl aus diesem Grund hat die VV am 1.3.13 ebenfalls den Beschluss gefasst, dass “… bis zum 31.12.13 die Ergebnisse aus der Überprüfung geeigneter Indikatoren für Leistungsverlagerungen zwischen dem haus- und fachärztlichen Vergütungsvolumen umzusetzen sinds“. Nach einer Einführungs- und Beobachtungsphase, in der notwendige Korrekturen vorgenommen werden können, soll erst ab dem 4. Quartal 2014 der neue Trennungsbeschluss tatsächlich wirksam werden, weil dann der Vorjahresbezug wegfallen soll.

    Quelle: ID 39767630