23.07.2019 · Fachbeitrag · Unlauterer Wettbewerb
Werbung mit Bezeichnungen in der Grauzone zwischen Medizin und Wellness
Das einer Arztpraxis angeschlossene Kosmetikstudio darf nicht als „Medical Beauty Lounge“ und eine medizinische Fachangestellte, die dort arbeitet, nicht als „Medizinkosmetikerin“ bezeichnet werden (LG Frankfurt 28.5.19, 3-06 O 102/18).
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