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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14c UStG) wird nicht in jedem Fall geschuldet

    | Wer in Rechnungen die Umsatzsteuer unberechtigt oder überhöht ausweist, schuldet sie (§ 14c UStG). Hier hilft nur die (nicht zurückwirkende) Rechnungsberichtigung (BFH 19.5.15, V B 133/14). Das trifft grundsätzlich auch auf eine Gutschrift zu. Was aber, wenn unklar ist, wer leistender Unternehmer ist? Wenn z.B. fälschlicherweise eine Einzelperson statt einer Gemeinschaft im Adressfeld genannt ist. Schuldet dann auch die Einzelperson die Umsatzsteuer? Der BFH (16.3.17, V R 27/16) meint nein und hält hier eine „Umdeutung“ falscher Rechnungsangaben anhand ergänzender Dokumente (z. B. Verträge) für möglich. |

    1. Hintergrund

    Im vom BFH entschiedenen Fall war unklar, ob die Umsätze von einem Einzelunternehmer oder einer (Bruchteils-)Gemeinschaft erzielt worden waren.

     

    Ein Arzt hatte mit drei weiteren Kollegen Systeme zur endoskopischen Gewebecharakterisierung mitentwickelt. Zusammen mit diesen schloss er einen Lizenzvertrag mit einer Vermarktungs-KG ab. Als Lizenzgeber wurden alle vier Erfinder genannt. Die KG rechnete gegenüber den Erfindern mit Gutschriften (19 % USt) ab. Die Gutschriften nannten im Adressfeld den Namen und die Anschrift des Klägers und nahmen auf den Lizenzvertrag Bezug. Der Kläger deklarierte die Vermarktungseinkünfte als Einzelunternehmer (wie die anderen drei auch), ging aber vom ermäßigten Umsatzsteuersatz aus. Durch Kontrollmitteilungen erfuhr das FA davon und verlangte den Differenzbetrag. Der Einspruch war erfolglos.

     

    Das FG München (9.6.15, 14 K 608/13) kam zu dem Ergebnis, Leistender sei die Gemeinschaft der vier Erfinder, sodass der Kläger selbst überhaupt keine einzelunternehmerischen Umsätze erbracht habe. Jedoch schulde er die Umsatzsteuer in den auf ihn ausgestellten Gutschriften nach § 14c Abs. 2 UStG.

          

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