· Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug bei Übergang von der Kleinunternehmerschaft zur Regelbesteuerung

von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
Das BMF (BMF 10.11.25, III C 2 - S 7300/00080/004/019) hat zum Vorsteuerabzug bei Übergang von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung (oder umgekehrt) den UStAE geändert. Hintergrund sind die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024. Das BMF-Schreiben sollte insbesondere wegen des „Fallbeil-Effekts“ der neuen Umsatzgrenze hinsichtlich des Vorsteuerabzugs beachtet werden.
1. Die Neuregelung seit 2025
Zu Beginn des Jahres 2025 wurden zum einen die Schwellenwerte für die Kleinunternehmerregelung angehoben. Zum anderen wurde die Regelung neu ausgestaltet. Die Kleinunternehmerregelung kann nunmehr genutzt werden, wenn der Jahresumsatz im Vorjahr nicht höher als 25.000 EUR war und im laufenden Jahr nicht höher als 100.000 EUR ist. Nach der früheren Regelung war bezüglich der Umsatzobergrenze (damals 50.000 EUR) für das laufende Kalenderjahr lediglich eine Prognose des Unternehmers aufgrund einer sachgerechten Schätzung zu Beginn des Kalenderjahres erforderlich. Auch wenn der tatsächliche Umsatz dann 50.000 EUR im Laufe des Kalenderjahres entgegen der Prognose überstiegen hatte, konnte die Kleinunternehmerregelung bis zum Ende des Kalenderjahres angewandt werden. Ein unterjähriger Wechsel zur Regelbesteuerung war nicht vorgesehen.
Seit 2025 ist die neue Umsatzobergrenze für das laufende Kalenderjahr von 100.000 EUR als ein Grenzbetrag zu verstehen. Bis zu dessen Erreichung ist die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für dieses Kalenderjahr zulässig, ab Überschreiten ist zur Regelbesteuerung überzugehen. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind indes steuerfrei. Ein Unternehmer kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht kann bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Kalenderjahres gegenüber dem FA erklärt werden (§ 19 Abs. 3 UStG).
2. Vorsteuerabzug in Übergangsfällen
Hat ein Unternehmer, der von der Kleinunternehmerregelung zur allgemeinen Besteuerung übergeht, bereits vor dem Übergang Leistungen bezogen, die er erst nach dem Übergang zur Ausführung von dann zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zu verwenden beabsichtigt, ist der Vorsteuerabzug dennoch für Zeiträume vor dem Übergang zur Regelbesteuerung nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder 3 UStG ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Übergang – z. B. wegen des Überschreitens der Grenzen in § 19 Abs. 1 UStG – bereits wahrscheinlich, aber noch nicht tatsächlich erfolgt ist. Hiervon betroffen ist auch der Vorsteuerabzug aus Voraus- und Anzahlungsrechnungen nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 UStG. Das heißt: Hat ein Kleinunternehmer, der zur Regelbesteuerung übergeht, bereits vor dem Übergang Zahlungen für einen nach dem Übergang an ihn bewirkten Umsatz geleistet, ist der Vorsteuerabzug vor Ausführung des Umsatzes (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 UStG) nicht möglich (Abschnitt 15.3 Abs. 2 UStAE). Der tatsächliche Übergang zur Regelbesteuerung stellt dann eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb für die entsprechenden Vorsteuerbeträge nur unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers möglich ist.
Beispiel |
U ist selbstständige Grafikerin und war bislang Kleinunternehmerin. Am 15.7. überschreitet sie mit einem Auftrag die Umsatzgrenze (100.000 EUR). Ab diesem Zeitpunkt gilt sie als regelbesteuert. Alle Umsätze vor diesem Zeitpunkt bleiben umsatzsteuerfrei. Ab dem 15.7. muss sie Umsatzsteuer ausweisen und darf Vorsteuer abziehen. Am 12.7. bestellt und bezahlt sie einen neuen Computer (2.000 EUR + 380 EUR USt), der am 14.7. geliefert und sofort betrieblich genutzt wird. Ein Vorsteuerabzug ist nicht zulässig. Da die Vorsteuer die Bagatellgrenze (1.000 EUR, § 44 UStDV) nicht übersteigt, kommt eine spätere Berichtigung der Vorsteuer nach § 15a UStG nicht in Betracht. Hinweis: Bereits der Umsatz, mit dem die 100.000 EUR-Grenze überschritten wird, ist nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei (Abschn. 19.2 Abs. 2 S. 4 UStAE). |
Umgekehrt stellt auch der Übergang von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb ein zuvor vorgenommener Vorsteuerabzug nach dem Übergang unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu Lasten des Unternehmers zu berichtigen ist.
Beispiel |
T ist selbstständiger IT-Berater und fährt sein Geschäft zurück. Er beschließt zulässigerweise, ab diesem Jahr die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Vor zwei Jahren hatte er einen Pkw erworben und die Vorsteuer abgezogen (50.000 EUR + 9.500 EUR USt). Die Nutzungsdauer beträgt für Umsatzsteuerzwecke fünf Jahre, sodass ab dem Wechsel insgesamt 3/5 von 9.500 = 5.700 EUR an Vorsteuer an das FA zurückzuzahlen sind. |
3. Praxishinweis
Ist bei einem Kleinunternehmer absehbar, dass die Grenze von 100.000 EUR bald erreicht wird und damit der Übergang zur Regelbesteuerung erfolgt, sollten Eingangsleistungen – soweit möglich und wirtschaftlich sinnvoll – erst ab dem Übergang zur Regelbesteuerung bezogen werden, denn das BMF wendet die 100.000-EUR-Grenze „fallbeilartig“ an, das heißt, es gibt keinerlei Billigkeits- oder Ausnahmeregelung. Der Verweis auf eine mögliche Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG wird den Betroffenen – bei einem Bezug noch zu Kleinunternehmer-Zeiten – zumeist wenig weiterhelfen, da der Einkauf von Waren und der Bezug von Dienstleistungen eher selten unter diese Korrekturvorschrift fällt bzw. gerade bei Kleinunternehmern die Bagatellgrenze nach § 44 Abs. 1 UStDV von 1.000 EUR oftmals nicht überschritten würde.